Mit Gebührenbescheid vom 18.05.1998 forderte der Beklagte von der Klägerin für die Prüfung von 6 Anzeigen …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Mit Gebührenbescheid vom 18.05.1998 forderte der Beklagte von der Klägerin für die Prüfung von 6 Anzeigen gem. § 7 der 26. BImSchV im Zeitraum 20.03. bis 15.04.1998 nach Tarifstelle 15a.3.15.1 des Gebührentarifs der Allg. Verwaltungsgebührenordnung NRW aus einem Gebührenrahmen von 50,00 bis 500,00 DM eine Gebühr in Höhe von 50,00 DM pro Anzeige, insgesamt 300,00 DM.
Mit dagegen erhobenem Widerspruch trug die Klägerin u. a. vor: Die Anzeige habe lediglich Informationscharakter und erleichtere die von Gesetzes wegen vorzunehmende Prüfung, die im öffentlichen Interesse erfolge und die Klägerin nicht begünstige, also keine Leistung der Behörde gegenüber der Klägerin sei. Die einschlägige Tarifstelle sei deshalb wegen Verstoßes gegen das Verwaltungsgebührengesetz NRW unwirksam.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.1998 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch zurück.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Die Anzeige selbst sei keiner Prüfung zugänglich, sie könne lediglich eine spätere Kontrolle der Anlage selbst ermöglichen. Wenn man eine Prüf- bzw. Überwachungstätigkeit der Behörde annehme, sei § 54 Abs. 4 Satz 3 BImSchG als vorrangige bundesrechtliche Kostenvorschrift einschlägig, wonach Kosten für die Überwachung einer nicht genehmigungspflichtigen Anlage - wie die vorliegende - nicht vom Anlagenbetreiber zu übernehmen seien. Dieser Sachverhalt unterscheide die vorliegend streitige Anzeigen-Gebühr von der Gebühr für die Prüfung einer Emissionserklärung einer genehmigungspflichtigen Anlage, die Gegenstand von Entscheidungen des OVG NRW und des BVerwG sei. Die allein maßgebliche immissionsrechtliche Überprüfung erfolge zudem im ebenfalls gebührenpflichtigen telekommunikationsrechtlichen Zulassungsverfahren. Die streitige Gebühr stelle sich mangels Nutzen für die Klägerin als unzulässige Sonderabgabe dar.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 18.05.1998 i. d. F. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 05.08.1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt Einzelheiten zum Prüfungsumfang vor.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist ohne Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide sind - jedenfalls in der Fassung des Widerspruchsbescheides - dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid, verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf die den Parteien bekannte Entscheidung des BVerwG vom 25.08.1999 - 8 C 12.98 - auszuführen:
1. Der Beklagte hat eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, also eine Amtshandlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW) ausgeführt, indem er die vorliegend einschlägige Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV auf Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit (letzteres bei Vorliegen entsprechender Erkenntnisse) überprüft hat und damit die Einhaltung der o. g. Verordnung überwacht hat. Dass diese Überprüfung durch Vorlage der (ebenfalls gebührenpflichtigen) Standortbescheinigung erheblich erleichtert und letztlich auf die Einhaltung formaler Kriterien beschränkt ist
- Identität von Frequenzanlagestandort und Standortbescheinigung, Plausibilität der Standortbescheinigung, eventuell feststellbare Fristverletzung, eventueller Abgleich mit anderweitig vorliegenden Erkenntnissen, z. B. aus Nachbarbeschwerden -
läßt eine Gebührenpflicht dem Grunde nach nicht entfallen; eine Amtshandlung ist auch dann gebührenrelevant, wenn sie nur einem geringen zeitlichen und sachlichen Aufwand erfordert und durch erhebliche Mitwirkungshandlungen des Veranlassers geprägt ist.
2. Die Verwaltungstätigkeit ist der Klägerin als Anlagenbetreiberin zurechenbar, weil die Amtshandlung der Prüfung bzw. Überwachung aufgrund einer gesetzlichen Verbindlichkeit (Anzeige) ausgeführt wurde, die dem Pflichtenkreis der Anlagenbetreiberin als Teil eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises zuzuordnen ist. Bei Bestehen einer derartigen Sonderrechtsbeziehung ist es unerheblich, ob der davon Betroffene aus der Amtshandlung einen speziellen (rechtlichen oder tatsächlichen) Vorteil erlangt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.06.1999 - 9 A 3817/98 - NVWBl. 2000, 66 - zur Gebührenpflicht einer Apothekenbesichtigung.
3. Eine Gebührenerhebung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Überwachung der Einhaltung rechtlich vorgesehener Immissionswerte vorwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, weil jedes staatliche Handeln und Regulieren einen Bezug zum öffentlichen Wohl hat und eine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Interessen schwierig macht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1994 - 4 C 1/93 - NVwZ 1994, 1105 zur Luftsicherheitsgebühr.
Die Prüfung der Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV ist zudem für den Anlagenbetreiber von wirtschaftichem Interesse: er hat nach unbeanstandeter Überprüfung seiner Unterlagen die rechtliche Sicherheit, eine ansonsten genehmigungsfreie Anlage ohne nachträgliche Beschränkungen betreiben zu dürfen. Dieses Interesse mag dem seriösen Anlagenbetreiber gering erscheinen; die Überwachungstätigkeit der Behörden schützt den Anlagenbetreiber aber auch vor konkurrierenden Anlagenbetreibern, die die rechtlichen Vorgaben (zunächst) nicht einhalten und dadurch unlautere wirtschaftliche (Wettbewerbs-) Vorteile erzielen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.1999 - 13 B 843/99 - MMR 2000, 115 -zur Missbrauchsaufsicht/Überwachung im Zusammenhang mit TKG - Lizenz - Gebühren.
4. Der Gebührenerhebung auf landesrechtlicher Grundlage steht die bundesrechtliche Kostenregelung in § 52 Abs. 4 BImSchG nicht entgegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 - 8 C 12.98 - zur Prüfung einer Emissionserklärung.
Selbst bei (rechtlich nicht vertretbarer) Verwendung eines weiteren Kostenbegriffs in § 52 Abs. 4 BImSchG ist auch die Prüfung der Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV eine behördeninterne Überwachung und keine Maßnahme nach § 52 Abs. 2, die im Zusammenhang mit einer Behördentätigkeit "vor Ort" in der Anlage oder auf dem Grundstück vorzunehmen ist.
5. Die Höhe der für die Anzeigenprüfung erhobenen Gebühr begegnet keinen Bedenken; sie liegt, bezogen auf eine einzelne Anzeige, am unteren Rand des Gebührenrahmens (von 50,00 bis 500,00 DM), berücksichtigt offenbar den geringen Verwaltungsaufwand und hat im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert der jeweiligen Anlagenbetreibung Bagatellcharakter. Die Vielzahl der von der Klägerin betriebenen anzeigenpflichtigen und damit gebührenauslösenden Mobilfunkbasisstationen (bei Klageerhebung ca. 6.500) rechtfertigt keine Überlegungen zu der Frage, ob Gebühren für die Anzeigenprüfung nach der Zahl der Anzeigen degressiv zu staffeln oder anderweitig zu reduzieren sind: die Prüfung jeder einzelnen Anzeige bedingt einen eigenständigen Verwaltungsaufwand, ein Rationalisierungseffekt tritt bei der Prüfung einer Vielzahl von Anzeigen nicht ein; jede Anlage hat für den Betreiber einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert, weil sie zur Netzerweiterung beiträgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.