LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

§ 56 Abs 4 AFG kann nicht so ausgelegt werden, daß ein generelles Verbot besteht, Maßnahmen zur beruflichen …

Sozialrecht

Leitsatz

1. § 56 Abs 4 AFG kann nicht so ausgelegt werden, daß ein generelles Verbot besteht, Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation zu fördern, wenn die Maßnahmedauer zwei Jahre übersteigt.

2. Kann ein Rehabilitand durch eine zweijährige Schulausbildung zum Holztechniker ein Berufsziel erreichen, so besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung eines Fachhochschulstudiums zum Diplom-Ingenieur (Fachrichtung Holztechnik).

3. Zu den Voraussetzungen der Förderung eines Fachhochschulstudiums nach § 56 Abs 4 AFG.