Der Ausschluß teilzeitbeschäftiger Fleischkontrolleure von der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist …
Arbeitsrecht
Leitsatz
1. Der Ausschluß teilzeitbeschäftiger Fleischkontrolleure von der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist gem Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 BeschFG unwirksam.
2. Den Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf Gleichbehandlung in der Altersversorgung kann der öffentliche Arbeitgeber wahlweise durch Nachversicherung in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder durch Gewährung einer anteiligen betrieblichen Altersversorgung entsprechend den für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen erfüllen.