OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 1.Senat für Bußgeldsachen Beschluss

Der Senat macht sich zur näheren Begründung die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der …

Strafrecht Rechtsbeschwerde verworfen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

1

Zusatz:

2

Der Senat macht sich zur näheren Begründung die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Gene­ral­staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 28. August 2015 zu eigen und zum Gegenstand seiner Ent­scheidung. Der Senat geht davon aus, dass es sich angesichts der näheren Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft bei deren Antrag, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, lediglich um einen Schreib- bzw. Übertragungsfehler handelt, und tatsächlich - zutreffend -die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig begehrt wird, da keine zulässige Rüge erhoben worden ist.