§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 2. Alt.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 2. Alt. BAföG kann nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der Besuch einer allgemeinbildenden, eine höhere Qualifikation vermittelnde Schule in einem Zeitraum erfolgt ist, in dem der Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung noch nicht erschöpft war.
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