Vorschußleistungen, die der Träger in der Zeit vor Erlaß des Bewilligungsbescheides oder nach mehrmonatiger …
Familienrecht
Leitsatz
1. Vorschußleistungen, die der Träger in der Zeit vor Erlaß des Bewilligungsbescheides oder nach mehrmonatiger Unterbrechung erneut erbracht hat, werden von der Verpflichtung eines Unterhaltsschuldners zur Zahlung von Unterhalt ohne Verzug für die Vergangenheit an den Träger der Unterhaltsvorschußkasse gemäß § 7 Abs. 2 UVG nicht erfaßt. Eine ausreichende Warnfunktion der Rechtswahrungsanzeige ist hierbei nicht gewährleistet.
2. Bemüht sich der minderjährigen Kindern Unterhalt schuldende Unterhaltspflichtige nicht um ein ausreichend hohes Einkommen, so kann ihm ein fiktives Einkommen zuzurechnen sein. Dabei kann neben der nicht vollschichtig ausgeübten Erwerbstätigkeit auch eine Nebentätigkeit zuzumuten sein.