Unterlassung von Berichterstattung über Strafverfahren mit Bildern KI-Titel
Einstweilige Verfügung · Pressefreiheit · Persönlichkeitsrecht · Berichterstattung · Bildrechte
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
a.) identifizierend über den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Strafverfahren vor dem Landgericht H. zu berichten, wie geschehen in dem Artikel der B.-Zeitung „P. w. s. M. - S. s. - U.- A. b. P. b. V.“ vom 6. Dezember 2016 (Anlage Ast. 1)
und/oder
b.) das folgende Foto im Rahmen der Berichterstattung über das in Ziffer a.) benannte Strafverfahren zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
Bild entfernt
wie geschehen in dem Artikel der B.-Zeitung „P. w. s. M. - S. s. - U.- A. b. P. b. V.“ vom 6. Dezember 2016 (Anlage Ast. 1)
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.