Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 Euro KI-Titel
Streitwert · Gerichtskostengesetz · Sozialgericht · Festsetzung · § 52 GKG
Sozialrecht
Tenor
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der Streitwert auf 5.000 € festzusetzen (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).
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