Wird in der Schadensanzeige ausdrücklich nach Vorschäden gefragt, so müssen alle im Zeitpunkt des …
Zivilrecht
Leitsatz
Wird in der Schadensanzeige ausdrücklich nach Vorschäden gefragt, so müssen alle im Zeitpunkt des Versicherungsfalls vorhanden gewesenen Vorschäden, reparierte wie nicht reparierte, angegeben werden. Die Aufklärungspflicht bezieht sich dabei nicht nur auf erhebliche Vorschäden, es müssen vielmehr auch solche angegeben werden, die dem VN selbst möglicherweise belanglos erscheinen.