Dass dem Beklagten die Kosten des in der Hauptsache erledigten
Zivilrecht
Tenor
In dem Rechtsstreit werden die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.
Gründe
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Dass dem Beklagten die Kosten des in der Hauptsache erledigten
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Rechtsstreites aufzuerlegen sind, folgt gemäß § 91 a ZPO aus dem
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derzeitigen Streitstand und billigem Ermessen.
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Aufgrund des Schreibens des Finanzamts Euskirchen vom 00.00.
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2005 steht fest, dass die Behauptung des Beklagten, jedenfalls zum
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Teil, unzutreffend ist, dass sich die herausverlangten Unterlagen beim
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Finanzamt in Euskirchen befänden. Somit müssen sich diese in seinem
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Besitz befinden oder befunden haben. Folglich war jedenfalls hinsicht-
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lich der vom Finanzamt angesprochenen Unterlagen die Klage zu diesem
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Zeitpunkt begründet.