AG Dortmund · Nordrhein-Westfalen 732 Urteil

Freispruch wegen nicht nachgewiesener Straftat KI-Titel

Freispruch · Tatsachenfeststellung · StPO · Kostenverteilung · Strafrecht

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.