LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Welche Zahnersatzleistungen nach § 30 SGB V erstattungsfähig sind, richtet sich nach den Bestimmungen, die im …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Welche Zahnersatzleistungen nach § 30 SGB V erstattungsfähig sind, richtet sich nach den Bestimmungen, die im Bereich kassenzahnärztlicher Versorgung gelten (vgl zum grundsätzlichen Vorrang des Leistungsrechts vor dem Leistungserbringungsrecht - LSG Celle vom 30.8.1995 - L 4 Kr 11/95).

2. Die Vereinbarung über die Festlegung des Abrechnungsbetrages für Dentallegierungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen vom 24.6.1986 zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Bundesverbänden der Orts-, Betriebs-, Innungs- und Landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie der Bundesknappschaft, die die Kosten der bei Kronen, Brücken und Verbindungselementen anfallenden Dentallegierungen auf einen Abrechnungsbetrag von 15,-- DM pro Krone etc festlegt, ist eine Empfehlung auf Bundesebene nach § 86 SGB V idF des GRG. Sie ist keine Richtlinie iS des § 92 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB V idF des GRG.