Rücknahme der Berufung in Zivilverfahren KI-Titel
Rücknahme der Berufung · ZPO § 516 Abs. 3 · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung
Zivilrecht
Tenor
1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 13.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.