OLG Brandenburg 2. Zivilsenat Beschluss

Rücknahme der Berufung in Zivilverfahren KI-Titel

Rücknahme der Berufung · ZPO § 516 Abs. 3 · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung

Zivilrecht

Tenor

1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 13.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.