BGH Senat für Anwaltssachen Beschluss

Unzulässigkeit der Anhörungsrüge wegen Fristverstreichung KI-Titel

BGH, Beschluss vom 3. September 2024 - AnwZ(Brfg) 4/24

Berufsrecht Anhörungsrüge verworfen

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 31. Juli 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die am 1. August 2024 eingegangene Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO gegen den der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Juli 2024 zugestellten Senatsbeschluss vom 23. Mai 2024 ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmten Frist von zwei Wochen erhoben worden ist. Schoppmeyer Liebert Ettl Lauer Niggemeyer-Müller