Berichtigung des Tenors eines Schlussurteils wegen fehlender Entscheidung über Rechtsanwaltskosten KI-Titel
Berichtigung von Urteilen · § 319 ZPO · Tenorfehler · Rechtsanwaltskosten · Klagenabweisung
Tenor
Das am 21.12.2022 verkündete Schlussurteil wird hinsichtlich des Tenors wie folgt berichtigt:
1.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die bisherige Ziffer 1 des Tenors wird Ziff. 2., Ziff. 2. wird Ziff. 3. usw., Ziff. 6. wird Ziff. 7..
Gründe
Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen gemäß § 319 ZPO wegen einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit.
Die Ergänzung war geboten, da sich zwar die Entscheidungsgründe des Schlussurteils zu dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verhalten (S. 8 des Urteils, dort Ziff. 4.), der entsprechende Ausspruch im Tenor indes versehentlich nicht erfolgt ist.