LG Hannover · Niedersachsen Beschluss

Berichtigung des Tenors eines Schlussurteils wegen fehlender Entscheidung über Rechtsanwaltskosten KI-Titel

Berichtigung von Urteilen · § 319 ZPO · Tenorfehler · Rechtsanwaltskosten · Klagenabweisung

Zivilrecht Klage abgewiesen

Tenor

Das am 21.12.2022 verkündete Schlussurteil wird hinsichtlich des Tenors wie folgt berichtigt:

1.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die bisherige Ziffer 1 des Tenors wird Ziff. 2., Ziff. 2. wird Ziff. 3. usw., Ziff. 6. wird Ziff. 7..

Gründe

Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen gemäß § 319 ZPO wegen einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit.

Die Ergänzung war geboten, da sich zwar die Entscheidungsgründe des Schlussurteils zu dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verhalten (S. 8 des Urteils, dort Ziff. 4.), der entsprechende Ausspruch im Tenor indes versehentlich nicht erfolgt ist.