Die Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwanges an die öffentliche Abfallentsorgung ist ein …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwanges an die öffentliche Abfallentsorgung ist ein Dauerverwaltungsakt.
2. Gegenüber dem von der Gemeinde angeordneten Anschluß- und Benutzungszwang für alle bebauten oder bewohnten Grundstücke ist der Einwand eines Grundstückseigentümers unerheblich, daß auf seinem bewohnten Grundstück kein Abfall anfalle.
3. Die Anordnung muß dem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Satzungsrecht entsprechen.