LG Münster – 8 S 150/08
Zivilrecht
Tenor
Die Berufungskläger sind des eingelegten Rechtsmittels verlustig und tragen die Kosten der Berufung, nachdem die Berufung wirksam zurückgenommen worden ist, § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 500,00 Euro festgesetzt.