LG Münster · Nordrhein-Westfalen Zivilkammer-Berufungskammer Beschluss

LG Münster – 8 S 150/08

Zivilrecht

Tenor

Die Berufungskläger sind des eingelegten Rechtsmittels verlustig und tragen die Kosten der Berufung, nachdem die Berufung wirksam zurückgenommen worden ist, § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 500,00 Euro festgesetzt.