Gemäß § 184 Abs 1 S 1 RVO wird Krankenhauspflege zeitlich unbegrenzt gewährt, wenn die Aufnahme in ein …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Gemäß § 184 Abs 1 S 1 RVO wird Krankenhauspflege zeitlich unbegrenzt gewährt, wenn die Aufnahme in ein Krankenhaus erforderlich ist, um die Krankheit zu erkennen oder zu behandeln oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
2. Aussehensveränderungen wie erhebliches Übergewicht mit Fettschürze sind kassenleistungsbegründende Krankheiten iS des 2. Buchs der RVO, wenn sie aus medizinischen Gründen der Behandlung bedürfen. Damit ist die medizinische Behandlungsbedürftigkeit das entscheidende, die Kassenleistung auslösende Kriterium.