Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers solche Schwierigkeiten aufwerfen, die sich im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres beantworten lassen.
Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu einem Bauvorhaben relativiert dem Vorhaben widersprechende Darstellungen des Flächennutzungsplanes grundsätzlich nicht.