VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Die Einziehung eines Flüchtlings- oder Vertriebenenausweises nach § 18 BVFG ist dann nicht gerechtfertigt …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Einziehung eines Flüchtlings- oder Vertriebenenausweises nach § 18 BVFG ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die betreffende Behörde bei der Erteilung des Ausweises lediglich die ihr bekannten Tatsachen unrichtig gewürdigt oder nur die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung irrtümlich bejaht hat.

2. Die Einziehung eines Flüchtlings- oder Vertriebenenausweises gemäß § 18 BVFG ist dagegen rechtmäßig, wenn der Antragsteller zur Begründung seines Ausweisantrages unrichtige Tatsachen vorgetragen hat, die für die Ausstellung des Ausweises ursächlich waren, und der später festgestellte wirkliche Sachverhalt die Erteilung des Ausweises nicht gerechtfertigt hätte.

3. Den Nachweis dafür, daß die Voraussetzungen des § 18 BVFG für die Einziehung eines erteilten Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweises vorliegen, hat die jeweilige Behörde zu führen, die sich auf diese Rechtsvorschrift beruft, so geht das im Verwaltungsstreitverfahren zu ihren Lasten.