AG Stade · Niedersachsen Beschluss

Der Mahnbescheid war hinsichtlich der geltend gemachten "vorgerichtlichen Kosten" zu ergänzen gemäß Beschluß …

Zivilrecht

Tenor

In der Mahnsache

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wird der Mahnbescheid vom 10.03.1987 - 62 B 3300/85 - (AG Stade) dahin ergänzt, daß dem Gesamtbetrag in Höhe von 787,96 DM vorgerichtliche Kosten des Antragstellers in Höhe von 125,90 DM hinzuzurechnen sind.

Gleichzeitig wird der Vollstreckungsbescheid des AG Stade vom 08.04.1986, der auf der Grundlage des Mahnbescheides vom 10.03.1986 erging, dahin ergänzt, daß der Gesamtbetrag nunmehr lautet: DM 913,86.

Gründe

Der Mahnbescheid war hinsichtlich der geltend gemachten "vorgerichtlichen Kosten" zu ergänzen gemäß Beschluß des AG Stade vom 26.06.87 (Richter-Beschluß). In dem Richter-Beschluß ist zum Ausdruck gebracht worden, daß der Rechtspfleger nicht befugt war, die "vorgerichtlichen Kosten" abzusetzen in dem Mahnbescheid laut Antrag vorn 23.10.1985.