LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 23. Zivilkammer Urteil

LG Düsseldorf – 23 S 191/10

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 18.05.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 48 C 1329/10- abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen im vertragsgemäßen Umfang Rechtsschutz aus der Rechtsschutzversicherung zur Nr.: 80202896-5 für den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Nürnberg, zum Aktenzeichen: 8 BV 88/09, zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.