Zur Frage, welche Zeiten als Vordienstzeiten im Sinne des § 168 Abs. 1 Satz 4 HBG anzusehen sind.
Leitsatz
1. Zur Frage, welche Zeiten als Vordienstzeiten im Sinne des § 168 Abs. 1 Satz 4 HBG anzusehen sind.
2. Ein Beamter muß sich im Rahmen des § 168 Abs. 1 Satz 4 HBG wegen einer ruhegehaltsfähigen Zeit, die zur Erreichung des Höchstruhegehalts nicht erforderlich ist, nicht auf sozialversicherungsfreie Zeiten verweisen lassen.
3. Die Rente, die einem aus einem führen Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Beamten aufgrund der Nachversicherung gemäß §§ 1232 RVO, 9 AVG gezahlt wird, ist nach § 168 Abs. 1 Satz 1 HBG auf das Ruhegehalt in ihrem gesamten Umfang anzurechnen, weil der Dienstherr die Beiträge zur Nachversicherung in voller Höhe zu entrichten hat, eigene Leistungen des Beamten also nicht vorliegen.
4. Schon vom Wortlaut und gesetztechnischen Zusammenhang her umfaßt der in § 168 Abs. 1 Satz 1 HBG verwendete Begriff der "Beitragszeiten" eindeutig nicht die sozialversicherungsrechtlichen Ersatz- und Ausfallzeiten (Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 10.10.1967 - OS I 59/66 -).