VG Berlin 6. Kammer Beschluss

Dabei ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung …

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der wörtliche Antrag der pakistanischen Antragstellerin,

2

die aufschiebende Wirkung der Klage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,

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über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

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Dabei ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Demnach gilt für die hier anzuwenden Vorschriften das AsylG in seiner derzeit gültigen Fassung sowie die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMM-VO) mit Ausnahme der über Art. 84 Abs. 2 AMMVO für – wie hier der Fall – vor dem 12. Juni 2026 registrierte Anträge weiterhin anwendbaren Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO).

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Die Übergangsvorschrift in Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung – AsylVfVO) greift nicht ein. Ebenso wenig gilt § 87e AsylG n. F. Denn das dem Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgelagerte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung fällt gemäß Art. 2 Abs. 5 Halbsatz 2 AMM-VO und Art. 3 Nr. 9 AsylVfVO nicht unter die asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen der Asylverfahrensverordnung (wie hier OVG Greifswald, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG – juris Rn. 18; VG Aachen, Beschluss vom 14. Juli 2026 – 4 L 490/26.A – juris Rn. 9 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 – 14 L 1306/25.A – juris Rn. 18 ff.; a. A. VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 – 15 A 6596/25 – juris Rn. 65; VG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2026 – 9 A 351/26 – juris Rn. 75 ff.).

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Eine dem Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVfVO entsprechende Übergangsregelung enthält die AMM-VO nicht. Art. 84 Abs. 2 AMMVO regelt vielmehr nur die Anwendbarkeit von Kriterien aus Dublin III-VO für – wie hier der Fall – vor dem 12. Juni 2026 registrierte Anträge (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 14. Juli 2026 – 4 L 490/26.A – juris Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2026 – VG 34 L 135/26 A –, EA S. 2 f.). Im Übrigen ist die Dublin III-VO mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben (vgl. Art. 83 Abs. 1 AMMVO). Der Art. 84 Abs. 2 AMM-VO ist nach seinem Wortlaut und systematischen Zusammenhang zu Art. 83 MM-VO so auszulegen, dass sich die Verweisung ausschließlich auf die in Kapitel III (Art. 7-15) der Dublin-III-VO enthaltenen Zuständigkeitskriterien beschränkt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG – juris Rn. 20; VG Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2026 – 3 V 2156/26 – EA, S. 7 f.; VG Stuttgart, Beschluss vom 3. August 2026 – A 13 K 6575/26 – juris Rn. 22; a.A. VG Aachen, Beschluss vom 14. Juli 2026 – 4 L 490/26.A – juris Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juli 2026 – 22 L 1279/26.A – juris Rn. 29 ff.).

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Der von der Antragstellerin wörtlich gestellte Antrag ist entsprechend dem auf die Abwehr aufenthaltsbeendender Maßnahmen (vgl. S. 2 der Antragsschrift, Bl. 3 d.A.) gerichteten Antragsbegehren nach § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (VG 6 K 356/26 A) gegen die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – vom 24. Juni 2026 verfügte Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO begehrt. Denn mit einer diesbezüglichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage darf die Abschiebungsanordnung nicht mehr vollzogen werden, wodurch dem Rechtsschutzbegehren hinreichend entsprochen wird (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2026 – 6 L 120/26.A – juris Rn. 14). Dies gilt selbst dann, wenn man – entgegen der hier vertretenen Auffassung (siehe hierzu unter 2.a]aa]) – davon ausgeht, dass die Zuständigkeitsbestimmung nach Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids die unionsrechtliche Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 42 AMM-VO darstellt. Denn auch dann sieht Art. 43 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 1 AMM-VO lediglich ein Recht vor, „bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen“. Die auf § 34a Abs. 1 AsylG beruhende Abschiebungsanordnung (Satz 1) bzw. Abschiebungsandrohung (Satz 3) stellt dabei jedenfalls die nationale Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 46 AMM-VO zum Vollzug der Überstellungsentscheidung dar (vgl. BT-Drucks. 21/1848. S. 106), sodass eine darauf bezogene gerichtliche Überprüfung der Aussetzung des Vollzugs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Anforderungen des Art. 43 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 1 AMM-VO genügt (im Ergebnis a.A. Wittmann, InfAuslR 2026, S. 268, 271 ff.).

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1. Der so zu verstehende Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Klage gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung entfaltet kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Nach § 75 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung, außer Art. 68 AsylVfVO und Art. 43 AMM-VO sehen eine aufschiebende Wirkung vor. Dies ist indes nicht der Fall. Vielmehr folgt aus den maßgeblichen Regelungen in Art. 43 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 3 UAbs. 2 AMM-VO, dass dem (nach nationalem Recht statthaften Hauptsache-) Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO, die durch § 34a AsylG vollzogen wird, keine aufschiebende Wirkung zukommt.

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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet, da die Abschiebungsanordnung nach Frankreich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – soweit diese gerichtlich zu überprüfen ist – rechtlich nicht zu beanstanden ist.

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a) Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsanordnung ist nach nationalem Recht § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt in dem Fall, dass der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Ab.1 oder Art. 67 Abs. 10 AMM-VO überstellt werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Daneben handelt es sich bei der Abschiebungsanordnung zugleich um eine unionsrechtliche Überstellungsentscheidung nach § 42 Abs. 1 AMM-VO.

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aa) Bereits nach alter Rechtslage stellte die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG a.F. zugleich die unionsrechtliche Überstellungsentscheidung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 1 B 22.23 – juris Rn. 9). Hieran hat sich durch die nunmehr geltende Rechtslage nichts geändert (siehe hierzu OVG Greifswald, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG – juris Rn. 24 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 14. Juli 2026 – 4 L 490/26.A – juris Rn. 14 ff.; VG Köln, Beschluss vom 29. Juli 2026 – 23 L 1567/26.A – juris Rn. 2). Dies gilt auch im Hinblick auf den an die neue Rechtslage angepassten – hier streitgegenständlichen – Bescheidtenor, der unter Ziffer 1 eine Zuständigkeitsbestimmung und keine Unzulässigkeitsentscheidung mehr vorsieht (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2026 – 6 L 120/26.A – juris Rn. 23 ff.).

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Weder der Wortlaut des Bescheids noch dessen Begründung lassen erkennen, dass die in Ziffer 1 enthaltene Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaats nunmehr zugleich eine Überstellungsentscheidung darstellen soll. Vielmehr geht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – selbst davon aus, dass die Überstellungsentscheidung weiterhin in der Abschiebungsanordnung zu sehen ist (vgl. Bundesamt, Leitfaden Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, S. 24).

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Für dieses Verständnis streitet auch die Systematik der AMM-VO (vgl. zum Nachfolgenden eingehend VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2026 – 6 L 120/26.A – juris Rn. 23 ff.). Die Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaats stellt eine auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AMMVO beruhende – der Überstellungsentscheidung vorgelagerte – Verfahrenshandlung und Entscheidung des Bundesamts dar, auf deren Grundlage eine Aufnahmegesuch (vgl. Art. 39 AMMVO) oder einer Wiederaufnahmemitteilung (vgl. Art. 41 i. V. m. Art. 36 Abs. 1 Buchst. b und c AMMVO) erfolgt. Die Überstellungsentscheidung ist demgegenüber in Art. 42 Abs. 1 AMMVO gesondert geregelt und setzt die Annahme eines Aufnahmegesuchs oder die Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung voraus. Bei der Überstellungsentscheidung handelt es sich um eine vollziehbare (vgl. Art. 2 Abs. 21 AMMVO) Entscheidung, wobei der Antragsteller, über die Entscheidung, ihn in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen in Kenntnis zu setzen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 AMMVO). Einen entsprechenden vollziehbaren und über die bevorstehende Überstellung informierenden Inhalt kann allein die Abschiebungsanordnung und nicht der Zuständigkeitsbestimmung entnommen werden.

14

Der Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG steht dem nicht entgegen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2026 – VG 34 L 135/26 A –, EA S. 3; VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2026 – 6 L 120/26.A – juris Rn. 27). Zwar legt dieser in Satz 1 eine vorangegangene Überstellungsentscheidung nahe („infolge einer Überstellungsentscheidung“). Sprachlich zwingend schließt dieser aber auch ein Verständnis nicht aus, nach dem eine Überstellungsentscheidung unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Satzes 1 als Abschiebeanordnung, andernfalls als Abschiebeandrohung nach Satz 3 erfolgt (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2026 – 6 L 120/26.A – juris Rn. 27).

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Soweit Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 34a Satz 1 AsylG (bei dem hier zu Grunde gelegten Verständnis) mit dem Unionsrecht artikuliert werden, da dieser mit dem Erfordernis der Durchführbarkeit der Abschiebung eine zusätzliche Voraussetzung aufstelle, die in Art. 42 AMM-VO nicht enthalten sei (so Münch/Wittmann, InfAuslR 2026, S. 269, 272), überzeugt dies nicht. Denn bei dem Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen einer Überstellungsentscheidung ergeht diese entweder – sofern feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann – als Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG) oder andernfalls als Abschiebungsandrohung (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG), sodass den unionsrechtlichen Anforderungen in jedem Fall genügt wird.

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bb) Die danach in der Abschiebungsanordnung zugleich enthaltene Überstellungsentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Der Umfang der Überprüfung beschränkt sich dabei nach § 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMM-VO darauf, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh – führen würde (Buchst. a; siehe hierzu unter [1]), ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind (Buchst. b; siehe hierzu unter [2]) sowie ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. a aufgenommen wurden, gegen die Art. 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde (Buchst. c; siehe hierzu unter [3]). Dies ist nicht der Fall.

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(1) Die Überstellung begründet für die Antragstellerin keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh.

19

Für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen gilt ein strenger Maßstab. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt. Diese Schwelle wäre dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-185/24, C-189/24 – juris Rn. 36 f.; BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 20 f.). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 21). Das insoweit maßgebliche Risiko entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für eine mit der Grundrechte-Charta unvereinbare Behandlung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 –1 B 2.19 – juris Rn. 6).

20

Anhand dieser Maßstäbe droht der Antragstellerin keine entsprechende Gefahr.

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat hierzu mit Beschluss vom 10. Juni 2026 – VG 34 L 210/26 A – im Hinblick auf eine drohende Abschiebung nach Frankreich zuletzt ausgeführt (EA, S. 4 ff.):

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„Gemessen an diesen Maßstäben droht dem Antragsteller nicht die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh oder Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Der Antragsteller wird nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und persönlichen Entscheidungen in Frankreich in eine Situation extremer materieller Not geraten, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

23

Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass in Frankreich für Dublin-Rückkehrer in der Situation des Antragstellers systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bestehen. Dies gilt auch, wenn man die Lebensbedingungen in Frankreich nach Abschluss des Asylverfahrens in den Blick nimmt (vgl. ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 31. Januar 2025 – AN 14 S 24.50564 – juris S. ; VG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 2025 – A 15 K 8683/24 – juris S. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 2024 – 12 L 2848/23.A – juris, S. 6 ff.; a. A. für nicht vulnerable Antragsteller: VG Hannover, Urteil vom 14. Januar 2025 – 15 A 4188/24 – juris).

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In Frankreich ist ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit gegeben (vgl. die ausführliche Darstellung in Asylum Information Database (AIDA), Country Report: France, Update 2024, S. 49 ff.). Asylanträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Rücküberstellte Dublin-Rückkehrer werden von der Grenzpolizei in Empfang genommen. Diese stellt ihnen ein Papier aus (sauf-conduit), welches die Präfektur (Verwaltung eines Departements) nennt, der sie zugeteilt werden und bei der sie ihren Asylantrag stellen müssen. Die Antragsteller müssen selbständig und ohne finanzielle Unterstützung in die für sie zuständige Präfektur gelangen. Einige Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büro für Immigration und Integration (Office Français de L'Immigration et de l'Integraition - OFII). Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen (vgl. AIDA, a.a.O., S. 74).

25

Dublin-Rückkehrer erhalten nach ihrer Registrierung als Asylantragsteller wie reguläre Asylbewerber Zugang zum finanziellen Beihilfeprogramm für Asylbewerber sowie Zugang zu Unterkünften (vgl. AIDA, a.a.O., S. 113 ff.; 121). Asylbewerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Dublin-Rückkehrer stehen damit vor den gleichen Schwierigkeiten wie alle anderen Asylsuchenden. Es wird berichtet, dass Ende 2024 64 % der Asylbewerber (im Vergleich zu 59% Ende 2023), d.h. insgesamt 58.000 Personen, die Anspruch auf eine Unterbringung hatten, auch untergebracht waren. Besonders Schutzbedürftige (vulnerable Gruppen), zu denen auch Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende, Opfer von Menschenhandel sowie Personen mit schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen gehören (vgl. AIDA, a.a.O., S. 93), haben Anspruch auf besondere Aufnahmebedingungen. Sie werden einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen, die den Bedürfnissen der Person entsprechen sollte (vgl. AIDA, a.a.O., S. 136). Es wurden zudem etwa 300 spezielle Plätze für Frauen geschaffen, die Opfer von Gewalt oder Menschenhandel geworden sind (vgl. AIDA, a.a.O., S. 137).

26

Dublin-Rückkehrern steht der Zugang zum französischen Arbeitsmarkt offen, wenn die Asylbehörde nicht binnen sechs Monaten seit der Antragstellung über den Asylantrag entschieden hat und wenn die Verzögerung nicht dem Asylbewerber anzulasten ist. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen, erweist sich in der Praxis als kompliziert (vgl. AIDA a.a.O., S. 131).

27

Was die medizinische Versorgung anbelangt, so können Asylbewerber (und somit auch Dublin-Rückkehrer) den allgemeinen Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie – PUMA) in Anspruch nehmen. Sie haben drei Monate nach Antragstellung (bzw. Kinder sofort) die Möglichkeit, sich hierfür anzumelden. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notfallversorgung in Krankenhäusern (vgl. AIDA a.a.O., S. 124 ff.).

28

Schließlich liegen keine Anhaltspunkte vor, dass anerkannte Schutzberechtigte in Frankreich der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt sind.“

29

Diesen Ausführungen schließt sich der Einzelrichter nach eigener Prüfung an. Im Übrigen wird auf die diesbezügliche zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid nach § 77 Abs. 3 AsylG verwiesen, der die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist.

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(2) Es liegen auch keine Umstände im Sinne des § 43 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. b AMM-VO nach der Überstellungsentscheidung vor, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind. Denn unabhängig von der nicht hinreichend geklärten Frage, welcher Prüfungsmaßstab hierbei anzuwenden ist (vgl. hierzu OVG Greifswald, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG – juris Rn. 43 ff.; Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, S. 347, 349) sind geänderten Umstände nach Erlass der Überstellungsentscheidung weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Insbesondere ist die Überstellungsfrist des Art. 46 Abs. 1 UAbs. 1 AMM-VO nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch Frankreich am 26. Mai 2026 noch nicht abgelaufen.

31

(3) Schließlich liegt auch kein Verstoß nach § 43 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. c AMM-VO vor, wonach zu prüfen ist, ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. a aufgenommen wurden, gegen die Art. 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.

32

Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet, da vorliegend ein Aufnahmeverfahren nach Art. 36 Abs. 1 lit. a. AMM-VO streitgegenständlich ist. Die Regelung des § 43 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. c AMM-VO kann dabei entgegen dem missverständlichen Wortlaut in der deutschen Sprachfassung („aufgenommen wurden“) sinnvoller Weise nur so verstanden werden, dass der Rechtsbehelf nicht auf die Überprüfung bereits erfolgter Überstellungen beschränkt ist, sondern Rechtsschutz gegen Überstellungsentscheidungen – auch und gerade – vor deren Vollzug gewährt (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2026 – 6 L 120/26.A – juris Rn. 37; Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, S. 347, 349 f.).

33

Im Ergebnis dahinstehen kann, ob vorliegend entsprechend dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. c AMM-VO ein Verstoß gegen Art. 25 bis 28 und 34 AMM-VO zu prüfen ist, oder ob an deren Stelle die Einhaltung der in der Entsprechungstabelle in Anhang II AMM-VO aufgeführten Vorschriften der Dublin III-VO – mithin die Art. 8-11 Dublin III-VO (und ggf. Art. 16 Dublin III-VO) – zu prüfen sind, wenn diese Kriterien nach der Übergangsregelung des Art. 84 Abs. 2 AMM-VO – wie hier der Fall – weiterhin anwendbar sind (letzteres ohne nähere Begründung annehmend: VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2026 – 6 L 120/26.A – juris Rn. 39; VG Stuttgart, Beschluss vom 3. August 2026 – A 13 K 6575/26 – juris Rn. 31). Für letzteres spricht, dass andernfalls ein anderer (und nicht nur eingeschränkter) rechtlicher Maßstab für die gerichtliche Überprüfung herangezogen werden würde, als derjenige, der für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gilt. Die Übergangsregelung des Art. 84 Abs. 2 AMM-VO würde im gerichtlichen Überprüfungsverfahren angesichts des eingeschränkten rechtlichen Prüfungsmaßstabs des § 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMM-VO dann leerlaufen.

34

Ein Verstoß ist vorliegend nach beiden Betrachtungsweisen nicht gegeben.

35

(a) Bei einer strikten Orientierung am Wortlaut von § 43 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. c AMM-VO liegt kein Verstoß gegen die dort genannten Regelungen der AMM-VO vor.

36

In Betracht käme insoweit allein – wie von der Antragstellerin gerügt – ein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 1 AMM-VO. Hat der Antragsteller danach einen Familienangehörigen, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, oder der sich aufgrund einer langfristigen Aufenthaltsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates (40) oder – sofern diese Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anwendbar ist – einer nach nationalem Recht gewährten langfristigen Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat aufhält, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundgetan hat.

37

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Ehemann der Antragstellerin ist Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG. Zwar erfasst Art. 26 Abs. 1 AMM-VO in Erweiterung der Vorgängerreglung des Art. 9 Dublin-III-VO nicht nur Angehörige, die als Begünstigte internationalen Schutzes – also anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte (vgl. Art. 2 Buchst. f Dublin-III-VO bzw. Art. 2 Abs. 7 AMM-VO) – aufenthaltsberechtigt sind. Sie bezieht darüber hinaus Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2003/109/EG ein. Dies ist in der Bundesrepublik die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a AufenthG (vgl. Waldvogel, NVwZ 2026, 1093, 1094). Über einen solchen Aufenthaltstitel verfügt der Ehemann der Antragstellerin gerade nicht. Eine sonstige nach nationalem Recht gewährte langfristige Aufenthaltsgenehmigung ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung gerade nicht ausreichend, wenn die Richtlinie 2003/109/EG in dem betreffenden Mitgliedstaat – wie in Deutschland der Fall – anwendbar ist.

38

(b) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht bei einer Anwendung der entsprechenden Kriterien der Dublin III-VO. Die – vorliegend allein in Betracht kommende – Anknüpfung der Zuständigkeit an die Aufenthaltsberechtigung eines Familienangehörigen wird in Art. 9 Dublin III-VO – wie dargelegt – von engeren Voraussetzungen als die Nachfolgeregelung des Art. 26 AMM-VO abhängig gemacht und erfasst allein die Aufenthaltsberechtigung in der Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes. Über eine solche Aufenthaltsberechtigung verfügt der Ehemann der Antragstellerin gerade nicht. Ein sonstiger Verstoß gegen die Art. 25 bis 28 und 34 AMM-VO entsprechenden Regelungen der Dublin III-VO ist nicht ersichtlich. Damit kann auch dahinstehen, ob Art. 16 Dublin III-VO anstelle des Art. 34 AMM-VO Anwendung findet, obwohl sich dieser systematisch außerhalb des Kapitels III der Dublin III-VO befindet und damit von dem Verweis des § 84 Abs. 2 AMM-VO nach der hier vertretenen Auffassung grundsätzlich nicht erfasst ist (eine Anwendbarkeit ohne nähere Begründung annehmend: VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2026 – 6 L 120/26.A – juris Rn. 39; VG Stuttgart, Beschluss vom 3. August 2026 – A 13 K 6575/26 – juris Rn. 31).

39

(4) Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung der Überstellungsentscheidung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. c AMM-VO nicht vorgesehen, da dieser eine Überprüfung gerade auf die dort ausdrücklich aufgeführten Gesichtspunkte „beschränkt“ (vgl. VG Köln, Beschluss vom 29. Juli 2026 – 23 L 1567/26.A – juris Rn. 8; VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2026 – 6 L 120/26.A – juris Rn. 40). Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht – insbesondere im Hinblick auf Art. 47 GrCh bzw. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – bestehen nach der Auffassung des Einzelrichters nicht, da Antragstellern grundsätzlich kein subjektives Recht auf die Prüfung ihrer Belange in einem bestimmten Mitgliedsstaat zukommt, solange ihre Belange überhaupt in der Sache geprüft werden (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2026 – 6 L 120/26.A – juris Rn. 40). Letzteres wird aufgrund des Übergangs der Zuständigkeit nach Ablauf der Überstellungsfrist in Art. 46 Abs. 2 AMMVO sichergestellt (vgl. VG Leipzig, a.a.O.). Im Übrigen kann der hinreichende Schutz subjektiver (Grund-) Rechte jedenfalls bei der Überprüfung des nationalrechtlichen Vollzugs der Überstellungsentscheidung sichergestellt werden, soweit diesen nicht bereits im Rahmen der Prüfung des § 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMM-VO genügend Rechnung getragen wurde.

40

cc) Der Abschiebung steht auch kein von der Antragsgegnerin bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG weiterhin zu prüfendes zielstaats- oder inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen (vgl. zum Prüfungsumfang zur alten Rechtslage: BVerfG, Beschluss vom 7. September 2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11 m. w. N.; siehe zur neuen Rechtslage: OVG Greifswald, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG – juris Rn. 54).

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aa) Die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbotes nach des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – i. V. m. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – liegen nicht vor. Aus den bereits getätigten Ausführungen (unter 2.a]aa][1]) ergibt sich, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Antragstellerin besteht, im Falle einer Überstellung nach Frankreich einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK). Auch sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen wird, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Solche Umstände sind weder dargelegt noch ersichtlich.

42

Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid nach § 77 Abs. 3 AsylG verwiesen, denen das Gericht nach eigener Prüfung folgt und denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist.

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bb) Inlandsbezogene Abschiebungsverbote (vgl. § 60a Abs. 2 AufenthG) sind ebenfalls nicht gegeben.

44

Die Abschiebung ist nicht aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG unmöglich. Rechtlich unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG ist die Abschiebung, wenn sich im Verhältnis zum Ausländer für die Bundesrepublik Deutschland aus einfachem Gesetzesrecht oder aus Unions-, Verfassungs- bzw. Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. März 2023 – 19 CE 23.183 – juris Rn. 16).

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(1) Einer Abschiebung entgegenstehende rechtliche Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten aus familiären Gründen ergeben, die ihre Grundlage etwa in den Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh haben. Diese Normen gewähren zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12 m.w.N.). Als wertentscheidende Grundsatznormen, wonach der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichten sie die jeweils zuständige Behörde jedoch, bei ihrer Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehende familiäre Bindungen der den Aufenthalt begehrenden Ausländer an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Das Schutzgebot für Ehe und Familie ist in verhältnismäßiger Weise mit öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 – 2 BvR 2341/06 – juris Rn. 6 und vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 16).

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Einer Abschiebung stehen familiäre Bindungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern regelmäßig nur dann entgegen, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies wird etwa dann angenommen, wenn ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen (volljährigen) Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese familiäre Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt (vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2023 – 13 ME 195/23 – juris Rn. 7 m.w.N.).

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(2) Gemessen an diesen Maßstäben liegt keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragstellerin vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sich ein Eingriff in ihr durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh geschütztes Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens im Hinblick auf ihren in Deutschland lebenden Ehemann bei summarischer Prüfung als unverhältnismäßig erweist.

48

Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik ein ganz erhebliches Interesse an einer regelbasierten Verteilung von Migranten innerhalb der Europäischen Union entsprechend der hierzu getroffenen unionsrechtlichen Regelungen nach Maßgabe der Dublin-III-VO bzw. der AMM-VO hat. Die unter anderem in Abwägung mit familiären Belangen der Antragsteller getroffenen unionsrechtlichen Zuständigkeitsregelungen der Art. 7 ff. Dublin-III-VO bzw. Art. 24 ff. AMM-VO würden ihre praktische Wirkung verlieren, wenn unabhängig von den dort geregelten rechtlichen Voraussetzungen sämtliche zu berücksichtigende familiäre Belange einer Abschiebung entgegenstünden. Vorliegend wäre die elaborierte Regelung unter Anknüpfung an einzelne Aufenthaltsrechte nach Art. 7 Dublin-III-VO bzw. Art. 26 Abs. 1 AMM-VO praktisch aufgehoben, wenn eine Abschiebung grundsätzlich unabhängig von dem konkreten Aufenthaltstitel des Familienangehörigen (hier der Ehemann der Antragstellerin) unmöglich wäre.

49

Demgegenüber sind anderseits vorliegend keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der Antragstellerin ersichtlich, die einer Abschiebung ausnahmsweise entgegenstünden. Der Antragstellerin ist eine vorübergehende räumliche Trennung von ihrem Ehemann zur Durchführung eines Asylverfahrens in Frankreich bzw. eine Rückkehr in ihr Heimatland – sofern sich im Asylverfahren herausstellen sollte, dass ihr kein Anspruch auf internationalen Schutz zusteht – und eine dortige Durchführung eines Visumsverfahrens zumutbar (vgl. zu letzterem: BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 10 C 18.1641 – juris Rn. 5 f. m.w.N.).

50

Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin oder ihr Ehemann aufgrund besonderer Umstände, wie etwa einer schweren Erkrankung, in besonderem Maße auf die Unterstützung des anderen angewiesen sind.

51

Hinzu kommt, dass die Antragstellerin die Eheschließung bereits in Kenntnis des Aufenthalts ihres Ehemanns in Deutschland geschlossen hat und eine häusliche Gemeinschaft in dem Herkunftsland zu keinem Zeitpunkt bestand. Ihr war mithin von vornherein bekannt, dass ein Zusammenleben mit dem Ehemann in Deutschland grundsätzlich nur nach Durchführung eines entsprechenden Visumverfahrens für die Bundesrepublik möglich ist. Ein solches Visumsverfahren für die Bundesrepublik hat die Antragstellerin jedoch bewusst nicht angestrengt, sondern sie hat unter Umgehung der in einem regulären Visumsverfahren zum Ehegattennachzug zu prüfenden Voraussetzungen ein französisches Visum für touristische Zwecke beantragt, obgleich sie von vornherein das Ziel eines dauerhaften Aufenthalts in Deutschland verfolgt hat.

52

Zu beachten ist zudem, dass die Antragstellerin während der Dauer des Visumsverfahrens in Frankreich nicht notwendigerweise vollständig von ihrem Ehemann getrennt ist. Dieser ist als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 AufenthG nach den Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ – berechtigt, sich für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in Frankreich als Mitglied des Schengenraums aufzuhalten. Demnach kann der Ehemann der Antragstellerin diese jedenfalls regelmäßig in Frankreich besuchen. Es ist auch nicht dargelegt oder ersichtlich, dass ihm dies aus sonstigen beruflichen oder familiären Gründen unzumutbar wäre. Insbesondere lebt der Ehemann nicht in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Kindern aus einer früheren Beziehung, sondern hat lediglich – einen zeitlich nicht näher dargelegten – Umgang mit diesen.

53

Sofern die Antragstellerin schließlich die Dauer des Einreiseverbots von 60 Monaten rügt, hat sie sich um dessen Verkürzung im Wege des Rechtsschutzes in der Hauptsache (VG 6 K 356/26 A) zu bemühen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2026 – VG 10 L 383/26 – EA, S. 5). Ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot kann hiermit nicht begründet werden

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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