§ 25c Abs 2 BauNVO 1990 hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 2 Abs 5 Nr 1 BauGB.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
§ 25c Abs 2 BauNVO 1990 hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 2 Abs 5 Nr 1 BauGB.
§ 25c Abs 2 BauNVO 1990 hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 2 Abs 5 Nr 1 BauGB.