Berichtigung von Schreibfehler im Urteil wegen Berufungsabweisung KI-Titel
ZPO § 319 · Schreibfehler · Berufung unzulässig · Urteilsberichtigung
Zivilrecht
Tenor
Das am 04.03.2025 verkündete Urteil wird in den Entscheidungsgründen gem. § 319 ZPO wegen eines Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3, II. der Satz 2 lautet:
„In der Sache ist die Berufung nicht begründet.“