LG Lüneburg · Niedersachsen Beschluss

Berichtigung von Schreibfehler im Urteil wegen Berufungsabweisung KI-Titel

ZPO § 319 · Schreibfehler · Berufung unzulässig · Urteilsberichtigung

Zivilrecht

Tenor

Das am 04.03.2025 verkündete Urteil wird in den Entscheidungsgründen gem. § 319 ZPO wegen eines Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3, II. der Satz 2 lautet:

„In der Sache ist die Berufung nicht begründet.“