AG Arnsberg · Nordrhein-Westfalen Richter Urteil

Rechtsanwalt XXX als Verteidiger des Angeklagten XXX

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

4 Ds-242 Js 442/16-173/16Rechtskräftig seit dem 13.10.2016 Arnsberg, 14.10.2016 XXX, XXX als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Arnsberg IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Gründe

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In der Strafsache

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gegen XXX

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wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs

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hat das Amtsgericht Arnsbergaufgrund der Hauptverhandlung vom 05.10.2016,an der teilgenommen haben:

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Richterin am Amtsgericht XXX

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als Richterin

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Staatsanwalt XXX

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als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Arnsberg

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Rechtsanwalt XXX als Verteidiger des Angeklagten XXX

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Justizbeschäftigte XXX

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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für Recht erkannt:

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Der Angeklagte wird freigesprochen.

15

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

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Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

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Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

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Vielmehr hat sich nach der Vernehmung des Zeugen der Sachverhalt so dargestellt, wie von dem Angeklagten vorgetragen, nämlich dass das Überholmanöver gefährlich war, weil Gegenverkehr kam und er deswegen abgebremst hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

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XXX

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Richterin am Amtsgericht