OVG NRW Beschluss

Der Kläger hat keine Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keine Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.

3

Zur Erhebung der Abweichungsrüge genügt nicht das unsubstantiierte Vorbringen, das angegriffene Urteil weiche "von Entscheidungen des OVG Münster ab". Die behauptete grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Das angegriffene Urteil beruht nicht auf einer Beurteilung der Frage, ob leitende Mitglieder der M. bei einer Rückkehr in ihre Heimat politische Verfolgung zu befürchten haben. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr den Sachvortrag des Klägers über seine angeblich leitende Position in der M. für unglaubhaft erachtet. Insoweit sind Berufungszulassungsgründe nicht dargetan.

4

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

5

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.