LSG NRW Beschluss

Übertragung der Berufung auf Berichterstatter KI-Titel

SGG · Berufung · Übertragung · unanfechtbar

Sozialrecht

Tenor

Die Berufung wird gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Gründe

1

Die Berufung wird gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

2

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.