Übertragung der Berufung auf Berichterstatter KI-Titel
SGG · Berufung · Übertragung · unanfechtbar
Sozialrecht
Tenor
Die Berufung wird gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe
1
Die Berufung wird gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
2
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.