(ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Zivilrecht
Tenor
1.)Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 181,83 EUR zu zahlen.
2.)Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 88 % und die Beklagte zu 12 % zu tragen.
3.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.)Der Streitwert wird bis zum 15.06.06 auf 1 542,58 EUR, im übrigen auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
1
(ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
2
Der Begründung bedarf nur die Kostenentscheidung, die auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO beruht und nach dem Verhältnis von Anerkenntnis und Klagerücknahme(n) zu treffen war.