Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, Arbeitslosenhilfe, Kindergeld und Kinderzuschlag zählen …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, Arbeitslosenhilfe, Kindergeld und Kinderzuschlag zählen grundsätzlich zum Einkommen iS des § 115 Abs 1 ZPO.
2. Maßgebend für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nach §§ 114ff ZPO ist grundsätzlich der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Entscheidung des Gerichts.