Bei Infektionen nach Gelenkpunktionen gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen die …
Zivilrecht
Leitsatz
Bei Infektionen nach Gelenkpunktionen gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen die gebotene Behandlungssorgfalt. Vor intraarteriellen Injektionen ist der Patient über das Risiko einer Gelenkversteifung aufzuklären.