Nach Eintritt des zulässigen Höchstalters (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 BLV) ist eine Beförderung - auch nicht im Wege …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Nach Eintritt des zulässigen Höchstalters (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 BLV) ist eine Beförderung - auch nicht im Wege der Ausnahme - nicht mehr zulässig.
2. Ein Rechtsanspruch eines Beamten auf Beförderung ist nicht gegeben (st. Rspr.).
3. Nimmt der Dienstherr die Auswahl unter den zu befördernden Beamten nach der Bedeutung der jeweiligen Aufgabengebiete vor, so handelt er nicht sachwidrig.