Kostenfolge bei erledigter Klage wegen Unterlagenüberlassung KI-Titel
Kostenverteilung · § 91a ZPO · Erledigung der Klage · Herausgabe von Unterlagen · billiges Ermessen
Tenor
werden die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 25.02.2020: 5.100,00 EUR
danach: bis 1000 EUR
Gründe
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei im Wesentlichen unterlegen wäre.
Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO bestand kein Anlass, von dieser Kostenfolge abzusehen. Dessen Voraussetzungen, nämlich, dass kein Klageanlass bestanden hätte und sofort anerkannt bzw. erfüllt worden wäre, lagen hier nicht vor.
Dabei kann dahin stehen, ob der Beklagte sich - weil eine Übersendung und keine Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen gefordert wurde - rechtlich im Verzug mit der Herausgabe der Dokumentationsabschriften befunden hat.
Er hat Anlass zur Klage gegeben. Im letzten vorprozessualen Schreiben des Klägervertreters vom 15.11.2019 (Anl. B2, Bl. 28 d.A.) ist eine Herausgabeklage angedroht. Spätestens in diesem Moment hätte der Beklagte den Klägervertreter darauf hinweisen müssen, dass er sich lediglich gegen die Übersendung der Unterlagen, nicht aber gegen ihre Herausgabe im Wege der Abholung wehrt.
Wuppertal, 09.03.20202. Zivilkammer