LG Hamburg 15. Kammer für Handelssachen Urteil

Unzulässiger Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid KI-Titel

Einspruch · ZPO · Frist · Vollstreckungsbescheid · Zulässigkeit

Zivilrecht Rechtsmittel verworfen

Tenor

1. Der gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig vom 07.08.2013, Az. 13-9780257-0-8 eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Vollstreckungsbescheid ist der Beklagten am 08.08.2013 zugestellt worden. Am 23.08.2013 hat die Beklagte Einspruch eingelegt.

Entscheidungsgründe

2

Der Einspruch ist unzulässig und daher gem. §§ 700 Abs. 1, 341 ZPO zu verwerfen. Der Einspruch wurde nicht innerhalb der am 22.08.2013 abgelaufenen zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.