Unzulässiger Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid KI-Titel
Einspruch · ZPO · Frist · Vollstreckungsbescheid · Zulässigkeit
Tenor
1. Der gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig vom 07.08.2013, Az. 13-9780257-0-8 eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Vollstreckungsbescheid ist der Beklagten am 08.08.2013 zugestellt worden. Am 23.08.2013 hat die Beklagte Einspruch eingelegt.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig und daher gem. §§ 700 Abs. 1, 341 ZPO zu verwerfen. Der Einspruch wurde nicht innerhalb der am 22.08.2013 abgelaufenen zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.