Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester, Berechnung des unbereinigten Lehrangebots, hier …
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester, Berechnung des unbereinigten Lehrangebots, hier: Beschwerde der Hochschule
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 15. Januar 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2026 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
1. Das Verwaltungsgericht hat die antragsgegnerische Hochschule im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2025/2026 über die festgesetzte Studienplatzzahl von 205 (und die tatsächliche Anzahl eingeschriebener Studierender von 206) hinaus alle 23 erstinstanzlichen Eilantragstellerinnen und -antragsteller vorläufig zum Studium zuzulassen.
Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass sich eine höhere Zulassungszahl bereits aufgrund der Überprüfung des unbereinigten Lehrangebotes ergebe. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats zu vorangegangenen Berechnungszeiträumen hat das Verwaltungsgericht unter anderem auch für die streitbefangene Kapazitätsberechnung im Hinblick auf die Umwandlung mehrerer W1-Stellen (Deputat bislang 5 LVS) in E13-/E14-Qualifikationsstellen mit einem Regellehrdeputat von 4 LVS das Fehlen einer Abwägungsentscheidung zu dieser kapazitätswirksamen Stellenumwandlung moniert und deshalb fiktiv die ursprüngliche Lehrkapazität zugrunde gelegt. Zudem hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen weitere Unstimmigkeiten beanstandet, darunter insbesondere eine im Anatomischen Institut fälschlich mit nur 4 LVS berücksichtigte Dauerstelle, die zutreffende Anzahl der Qualifikationsstellen im Biochemischen Institut (7,5 statt 6,5) sowie eine nicht anzuerkennende Lehrdeputatsverminderung in Höhe von 2 LVS. Insgesamt ergäben sich daher verfügbare Deputatsstunden in Höhe von 248,5 LVS statt den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten 234 LVS.
Den Ausschlag für die Zulassung – und nicht lediglich die Teilnahme am Losverfahren – aller erstinstanzlichen Antragstellerinnen und Antragsteller gebe der Umstand, dass der Dienstleistungsbedarf für der Lehreinheit Vorklinik nicht zugeordnete Studiengänge mangels hinreichender Darlegung durch die Antragsgegnerin insgesamt nicht nachvollzogen werden könne. Trotz mehrfacher Aufforderungen habe die Antragsgegnerin keine bzw. keine nachvollziehbaren Berechnungen der CAq-Werte in den Studiengängen Pharmazie, Biochemie und Zahnmedizin sowie zur Ermittlung der zugrunde gelegten dortigen Studienanfängerzahlen vorgelegt. Wegen der insoweit bestehenden Darlegungslast der Antragsgegnerin sei davon auszugehen, dass überhaupt kein kapazitätsmindernder Dienstleistungsbedarf in die Berechnung einzustellen sei. Ohne die Ermittlung eines bereinigten Lehrangebotes sei die Ermittlung der Studienplatzzahl nicht möglich. Daher und wegen der die Antragsgegnerin treffenden Darlegungslast bezüglich des Dienstleistungsexports sei davon auszugehen, dass ein so großes Lehrangebot vorgehalten werde, welches die Zulassung sämtlicher Antragstellerinnen und Antragsteller ermögliche.
2. Es kann dahinstehen, ob das gegen die letztere Annahme des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdevorbringen, mit welchem die Antragsgegnerin sich darauf beruft, die geforderten Unterlagen mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2025 vorgelegt zu haben, durchgreift. Denn die Beschwerde vermag bereits die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zum unbereinigten Lehrangebot nicht zu entkräften, sodass es auch nicht darauf ankommt, ob die antragsgegnerische Universität für den Erfolg ihrer Beschwerde über durchgreifend vorgebrachte Kritik an der Kapazitätsermittlung des Verwaltungsgerichts hinaus auch eine (neue) Berechnung vorlegen muss, aus der sich die von ihr für richtig erachtete Zulassungszahl ergibt und sich rechnerisch nachvollziehen lässt (dafür etwa Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 1, 2011, Rn. 476 m. w. N. aus der Rspr.).
Bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht ermittelten verfügbaren Deputatstunden in Höhe von 248,5 LVS ergeben sich nämlich – selbst, wenn man den von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung in Abzug gebrachten Dienstleistungsexport in die nicht zugeordneten Studiengänge in Höhe von 52,7728 LVS berücksichtigt – 221 Studienplätze, sodass bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 205 und 206 tatsächlich eingeschriebenen Studierenden noch genügend Studienplätze für die 12 eingeschriebenen Antragstellerinnen und Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorhanden sind.
a. Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin zunächst gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Stelle Nr. 93812 im Anatomischen Institut sei mit einem Lehrdeputat von 9 LVS in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Die betreffende Stelle ist in der von der Antragsgegnerin erstinstanzlich vorgelegten Stellenübersicht ohne den befristete Qualifikationsstellen kennzeichnenden Zusatz „a. Z.“ (auf Zeit) aufgeführt. Da die Antragsgegnerin in ihren Stellenübersichten ansonsten mittels des erwähnten Zusatzes „a. Z.“ zwischen befristeten Qualifikationsstellen und Dauerstellen differenziert und jene Stellenübersichten regelmäßig die einzigen Dokumente sind, mit denen die Antragsgegnerin ihre Kapazitätsberechnung in dieser Hinsicht plausibilisiert, muss sie sich an die dortigen Angaben auch halten lassen. Diesen kommt, da die Antragsgegnerin auch in hochschulkapazitätsrechtlichen Verfahren auf die Grundsätze der Aktenklarheit, -wahrheit und -vollständigkeit verpflichtet ist, ein hoher Indizwert für die Aufklärung der tatsächlichen Stellensituation zu. Die Aktenvollständigkeit gebietet, dass den Akten die fundierte Information über alle Ausgangsdaten zu entnehmen ist, welche die Verwaltung dem jeweiligen Verfahren zu Grunde legt, während die Aktenwahrheit gebietet, dass die so festgehaltenen Informationen auch zutreffen (vgl. Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 8. Aufl. 2025, Rn. 376). In Anbetracht dessen spricht alles dafür, dass es sich bei der Stelle Nr. 93812 um eine grundsätzlich mit 9 LVS zu veranschlagende Dauerstelle handelt. Die nunmehrigen Ausführungen der Antragsgegnerin zur Stellenhistorie und zu deren tatsächlicher Besetzung mit befristet zum Zwecke der Qualifikation angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern belegen nicht das Gegenteil. In Bezug auf die Stelle Nr. 93812 im Anatomischen Institut hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen zu vorherigen Berechnungszeiträumen ausgeführt, dass die Stelle erkennbar der Stellengruppe der Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abstrakt zugeordnet und ihre tatsächliche – „unterwertige“ – Besetzung aufgrund des abstrakten Stellenprinzips für die Kapazitätsberechnung unbeachtlich sei (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17. Juli 2025 – 3 NB 11/22 -, juris Rn. 3 f., und vom 19. November 2025 - 3 NB 3/24 -, juris Rn. 6). Dazu, dass die Stelle zu einem früheren Zeitpunkt ausdrücklich nicht als Dauerstelle eingestuft war, lassen sich den Ausführungen der Antragsgegnerin und den zum Beleg beigefügten Anlagen keine Anhaltspunkte entnehmen. Die erstmalige Ausweisung der Stelle im Stellenplan 2019/2020 als „E 14“ (ohne den Zusatz „a. Z.“) mit einem Deputatsoll von 4 LVS legt vielmehr nahe, dass die mit der Entscheidung des Senats zum Wintersemester 2021/2022 in Bezug auf die Stelle Nr. 93812 erstmals „aufgedeckte“ fehlerhafte Zuordnung des Lehrdeputats bereits damals gegeben war und zunächst unbeanstandet geblieben ist.
b. Soweit das Verwaltungsgericht aufgrund der Stellenausstattung des Biochemischen Instituts eine Mehrkapazität in Höhe von 4 zusätzlichen Deputatstunden annimmt, weil sich aus der vorgelegten Stellenübersicht ergebe, dass dort entgegen der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin 7,5 statt 6,5 Qualifikationsstellen auf Zeit vorhanden seien, ergeht dazu bereits kein Beschwerdevorbringen, das der Senat im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüfen könnte.
c. Im Weiteren wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des beschließenden Senats zu vorherigen Berechnungszeiträumen vier zusätzlich zur Verfügung stehende Deputatstunden zugrunde gelegt hat, da vier mit einem Lehrdeputat von bisher 5 LVS zu berücksichtigende W1-Stellen ab dem Wintersemester 2021/2022 auch auf der Soll-Seite in befristete E14-Qualifikationsstellen mit einer Regellehrverpflichtung von 4 LVS umgewandelt wurden, ohne dass für diese kapazitätsmindernde Maßnahme die erforderliche Abwägungsentscheidung nachgewiesen worden wäre.
Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der Beschwerde Ausführungen zur Historie bestimmter Stellen macht, ist dies aus Sicht des Senats nicht geeignet, die entsprechenden Annahmen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen. Zumindest merkwürdig erscheint es, dass die Antragsgegnerin derartige Einwendungen nicht bereits in dem Beschwerdeverfahren betreffend den Berechnungszeitraum für das Wintersemester 2021/2022 vorgebracht hat, in dem es erstmals zu einer streitigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts unter anderem über diesen Aspekt kam, der von mehreren erstinstanzlich unterlegenen Antragstellerinnen und Antragstellern aufgeworfen worden war. Im hiesigen Verfahren vermag die Antragsgegnerin einen Bezug zwischen den Stellen mit den entsprechenden Stellennummern, zu denen vorgetragen wird, und der Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. der in Bezug genommenen Entscheidung des Senats indes nicht nachvollziehbar herzustellen; den Ausführungen in der Beschwerdebegründung fehlt ein konkreter Anknüpfungspunkt. In Bezug auf die Stellen Nr. 6360 und Nr. 7380 gibt die Antragsgegnerin zudem lediglich den Inhalt der von ihrer Stellenverwaltung erteilten Auskünfte wieder, ohne zu erläutern, weshalb daraus folgen soll, dass die Stellen dem Biochemischen Institut seinerzeit nicht als bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigende W1-Stellen zur Verfügung gestanden hätten. Vielmehr scheint das Gegenteil der Fall zu sein: In Bezug auf die beiden vorgenannten W1-Stellen ist in der wiedergegebenen Auskunft ausdrücklich davon die Rede, dass diese „aus Kapazitätsgründen“ jeweils gegen eine E14-Stelle „getauscht“ wurden. Auch sonst stellt das Vorbringen nicht grundsätzlich in Abrede, dass vormals vier W1-Stellen in den Stellenübersichten für das Biochemische Institut dargestellt waren. Eine W1-Stelle mit der Nr. 5230, die der Lehreinheit Vorklinik nach dem nunmehrigen Vortrag der Antragsgegnerin nur irrtümlich kurzzeitig zugeordnet gewesen sein soll, findet sich in den Stellenübersichten für das Biochemische Institut, die dem Senat seinerzeit vorgelegen haben und die auch der Antragsgegnerin bekannt sind, jedoch nicht. Stattdessen war eine W1-Stelle mit der Nr. 6320 ausgewiesen (vgl. den dem Beschluss des Senats vom 17. Juli 2025 - 3 NB 11/22 - zum Wintersemester 2021/2022 vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2022 - 9 C 47/21 -, n. v., Beschl.-Abdr. S. 4), zu deren Historie nicht vorgetragen wird. Die außerdem von der Beschwerde thematisierte Stelle mit der Nr. 18410 war ohne Einschränkungen, insbesondere nicht im Hinblick auf die nunmehr geltend gemachte bloß vorübergehende Zurverfügungstellung „ad personam“, in der Stellenübersicht für das Biochemische Institut als W1-Stelle (und nicht mit einer Wertigkeit von E13) dargestellt (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juli 2025 - 3 NB 11/22 -, juris Rn. 13). An den Inhalt der von ihr vorgelegten Stellenübersichten – insbesondere hinsichtlich der auf der Soll-Seite ausgewiesenen Stellen-Wertigkeiten – muss sich die Antragsgegnerin grundsätzlich halten lassen, zumal diese auch in den Verfahren betreffend die Berechnungszeiträume Wintersemester 2021/2022 und Wintersemester 2023/2024, in denen der Senat die genannten Entscheidungen getroffen hat, die einzigen Dokumente waren, anhand derer die Antragsgegnerin ihre Kapazitätsberechnung diesbezüglich plausibilisieren konnte.
Ließe man es zu, dass zu den der Kapazitätsberechnung für einen bestimmten Berechnungszeitraum zugrunde liegenden Ausgangsdaten im Nachhinein beliebig neue (zum Teil gegenläufige) Informationen hinzugefügt werden dürften, bliebe regelmäßig im Unklaren, welche Kapazitätsunterlagen für die – zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendige – Überprüfung der Berechnung überhaupt als maßgeblich anzusehen sein sollen. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Situation insbesondere dort, wo die gerichtliche Sachaufklärungspflicht wegen der Mitwirkungslast einer antragsgegnerischen Universität – zumal im Eilverfahren – an Grenzen stößt (vgl. dazu Dombert, in: ders./Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 22 Rn. 10 f.), jedenfalls nicht zugunsten der Antragsgegnerin wirken könnte.
d. Auch soweit die Antragsgegnerin nunmehr generell in Frage stellt, dass für die W1-Stellen ein Lehrdeputat von 5 LVS anzusetzen war, verhilft das ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg.
Zwar trifft es zu, dass die maßgebliche Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 21. Juli 2021 in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zwischen der Regellehrverpflichtung von Juniorprofessorinnen und -professoren in der ersten (4 LVS) und in der zweiten Anstellungsphase (6 LVS) differenziert. Auch soll nicht in Abrede gestellt werden, dass es grundsätzlich möglich ist, W1-Stellen im Rahmen der Kapazitätsberechnung nicht mit dem „Mittelwert“ von 5 LVS in die Berechnung einzustellen, sondern entsprechend der Lehrverpflichtungsverordnung anhand der Anstellungsphase des Stelleninhabers. Aufgrund der zumindest in der Rechtsprechung des Senats bislang nicht geklärten Frage, wie dann vakante W1-Stellen zu berücksichtigen wären, also ob diesen fiktiv eine Anstellungsphase zugeordnet werden müsste oder ob sie stets mit dem niedrigeren Lehrdeputat der ersten Anstellungsphase in die Kapazitätsberechnung einzustellen wären, kalkuliert die Antragsgegnerin seit geraumer Zeit selbst mit dem „Mittelwert“ von 5 LVS, was der Senat seither nicht nur gebilligt, sondern ausdrücklich als sachgerecht erachtet hat (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Januar 2018 - 3 NB 34/17 -, n. v., Beschl.-Abdr. S. 2, mit zahlreichen bis in das Jahr 2008 reichenden weiteren Nachweisen). Die Relevanz des Beschwerdevorbringens, seit der hierzu ergangenen Rechtsprechung sei eine neue Lehrverpflichtungsverordnung in Kraft getreten, erhellt sich vor dem Hintergrund des unverändert gebliebenen Regellehrdeputats der Juniorprofessorinnen und -professoren im Übrigen nicht.
Fehl geht es aber jedenfalls, wenn die Antragsgegnerin meint, sie könne die zugrunde gelegte Anzahl Regel-Lehrveranstaltungsstunden nunmehr beliebig für in der Vergangenheit liegende Berechnungszeiträume ändern bzw. verringern (für W1-Stellen regelhaft auf 4 LVS), um die Umwandlung von W1-Stellen in E13-/E14-Qualifikationsstellen im Nachhinein als kapazitätsneutral darzustellen. Die Antragsgegnerin hat sich nämlich im Rahmen der von ihr selbst aufgestellten Kapazitätsberechnungen ausdrücklich für eine rechtlich vertretbare (und keineswegs fehlerhafte) Methode unter mehreren entschieden, die Lehrkapazität vorhandener W1-Stellen abzubilden. Dieser Kapazitätsbericht lag gemäß § 5 Abs. 1 HZVO der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde, die für die Universität auch im Falle einer „zu hoch“ berechneten Kapazität bindend ist (vgl. anhand des vergleichbaren § 4 Nds. KapVO Rüping, in: Epping, Niedersächsisches Hochschulgesetz, 2. Aufl. 2023, § 1 NHZG Rn. 35). Damit hat die antragsgegnerische Universität insbesondere für die vergangenen Berechnungszeiträume (in denen die W1-Stellen noch ausgewiesen waren) einen Tatbestand geschaffen, von dem sie nicht mehr abrücken kann. Auch sonst wären an eine solche Änderung des veranschlagten Regel-Lehrdeputats, sofern sie sich – wie hier – als kapazitätsmindernd erweist, vergleichbare Anforderungen zu stellen wie an eine kapazitätsmindernde Stellenumwandlung. Die Darlegung der für eine solche Maßnahme erforderlichen Abwägungsentscheidung des zuständigen Hochschulorgans (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen Beschluss des Senats vom 17. Juli 2025 - 3 NB 11/22 -, juris Rn. 8 m. w. N.) ist nicht erfolgt und in Bezug auf die früheren Berechnungszeiträume, in denen die W1-Stellen noch ausgewiesen waren, auch nicht mehr möglich. Beschwerdevorbringen, mit welchem aus erkennbar verfahrenstaktischen Gründen eine rechtliche Argumentation unterbreitet wird, aufgrund derer die geforderte Abwägungsentscheidung seinerzeit entbehrlich gewesen sein soll, könnte die die antragsgegnerische Universität insoweit treffende Darlegungslast (vgl. zu dieser Beschluss des Senats vom 17. Juli 2025 - 3 NB 11/22 -, juris Rn. 9 m. w. N.) ohnehin nicht erfüllen. Indem die Antragsgegnerin sich dazu entschlossen hat, vormals vorhandene W1-Stellen ab dem Wintersemester 2021/2022 auch auf der Soll-Seite der Stellenübersicht als E13-/E14-Qualifikationsstellen darzustellen, um „realistische Lehrkapazitäten abzubilden“ (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juli 2025 - 3 NB 11/22 -, juris Rn. 4), wird im Übrigen untermauert, dass die Universität seinerzeit offenbar nicht die rechtliche Möglichkeit sah, für die fast sämtlich „unterwertig“ besetzten W1-Stellen auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO ein Regellehrdeputat von lediglich 4 LVS anzusetzen.
Die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin zur universitätsweit verbreiteten tatsächlichen „Unterbesetzung“ von W1-Stellen sind vor dem Hintergrund des abstrakten Stellenprinzips obsolet. Sollte das Vorbringen darauf abzielen, dass aufgrund des im Landeshaushalt dargestellten Stellenplans der Universität bereits keine entsprechende Anzahl W1-Stellen in den vorklinischen Instituten vorhanden gewesen sein könne, muss sie sich ihre eigenen Stellenübersichten entgegenhalten lassen, die Gegenstand des den Berechnungszeitraum für das Wintersemester 2021/2022 betreffenden Beschwerdeverfahrens waren und jene Stellen ausgewiesen haben, ohne dass seinerzeit die Richtigkeit in Abrede gestellt worden wäre.
e. Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht die Abweichungen der Kapazitätsberechnung von der Stellenübersicht für das Physiologische Institut wegen deren Kapazitätsfreundlichkeit bzw. -neutralität nicht beanstandet und daher die von der Antragsgegnerin angenommene Lehrkapazität im Ergebnis bestätigt hat, bedarf das darauf bezogene Beschwerdevorbringen, das die Abweichung näher erläutert, keiner Auseinandersetzung.
f. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus beanstandet, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Deputatsermäßigung für … in Höhe von 2 LVS wegen der Wahrnehmung der Aufgabe der Studienfachberaterin nicht anerkannt habe, folgt der Senat dem nicht.
Indem die Antragsgegnerin geltend macht, dass die Stellung eines Folgeantrags zum Berechnungsstichtag noch nicht tunlich gewesen sei, da die Deputatsermäßigung damals noch für acht Monate bestanden habe, und die Stellung später wegen der Fehlinformation, dass es keines Verlängerungsantrags bedürfe, zunächst unterblieben sei, ändert dies nichts daran, dass die Deputatsermäßigung mit Ablauf des 30. September 2025, also unmittelbar vor Beginn des Berechnungszeitraums, (absehbar) weggefallen ist. Dass tatsächlich ein Verlängerungsbeschluss rückwirkend ab dem 1. Oktober 2025 ergangen ist (und nicht nur in Vorbereitung war), hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens – ungeachtet der Frage nach der Rechtmäßigkeit derartiger nachträglicher Beschlussfassungen – nicht vorgetragen.
3. Da die Antragsgegnerin gegen das vom Verwaltungsgericht ermittelte unbereinigte Lehrangebot in Höhe von 248,5 LVS nichts Durchgreifendes vorgebracht hat, kann eine Zwischenberechnung unter Einbeziehung des von der Antragsgegnerin ermittelten Dienstleistungsexports vorgenommen werden, die die folgende tatsächlich zur Verfügung stehende Aufnahmekapazität ergibt:
248,5 LVS (unbereinigtes Lehrangebot einschließlich anzuerkennender Deputatsermäßigungen) abzüglich 52,7728 LVS (Dienstleistungsexport, wie von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt) multipliziert mit 2 (Jahreslehrangebot), dividiert durch 1,7945 (CNW-Eigenanteil), multipliziert mit 1,0117 (Schwundausgleichsfaktor) = 220,6935
Kapazitätsfreundlich aufgerundet stehen also 221 Studienplätze zur Verfügung.
Ausweislich der von der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Anlage AG 7 zum Schriftsatz vom 7. November 2025 vorgelegten Belegungsliste sind lediglich 206 Studienplätze (festgesetzte Kapazität: 205) belegt, sodass bereits aufgrund des abweichenden unbereinigten Lehrangebots 16 Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität und rein tatsächlich 15 freie Studienplätze zur Verfügung stehen. Den 12 im Beschwerdeverfahren verbliebenen erstinstanzlichen Antragstellerinnen und Antragstellern, die sich mittlerweile eingeschrieben haben, steht deshalb jeweils ein Studienplatz zu. Die mit der Beschwerde verfolgte Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in eine Ablehnung der Eilanträge kann deshalb bereits wegen der mangelnden Erschütterung des durch das Verwaltungsgericht ermittelten unbereinigten Lehrangebots nicht erfolgen. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin die vom Verwaltungsgericht geforderten und in dem angegriffenen Beschluss als fehlend beanstandeten Angaben, Unterlagen und Nachweise zum Dienstleistungsexport in die nicht zugeordneten Studiengänge mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2025 vorgelegt hat oder nicht (wobei trotz der mangelnden Übersichtlichkeit dieses Schriftsatzes einiges dafür spricht, dass die Angaben im geforderten Umfang vorlagen), kommt es demnach nicht mehr an.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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