VerfGH NRW Kammer Beschluss

Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung des Antrags KI-Titel

Einstellung des Verfahrens · Erledigung des Antrags · einstweilige Anordnung

Verfassungsrecht Erledigt/eingestellt

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, weil der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt hat und Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht ersichtlich sind.

Gründe

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VerfGH 57/26.VB-2

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Beschluss

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In dem Verfahren über

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

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des Herrn Nikolaus W i e s e l , Auf dem Huckstein 14, 53117 Bonn,

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Antragstellers,

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Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Nikolaus Wiesel, Auf dem Huckstein 14, 53117 Bonn,

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gegen

11den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17. April 2026 - S 45 AS 2759/21 -

12den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16. April 2026 - S 45 AS 2759/21 -

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hat die 2. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 5. Mai 2026

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durch

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

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den Richter Dr. Gilberg und

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den Richter Prof. Dr. Wieland

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gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Das Verfahren wird eingestellt, weil der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt hat und Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht ersichtlich sind.

Prof. Dr. HeuschDr. GilbergProf. Dr. Wieland