VerfGH Berlin: A-limine-Abweisung einer Verfassungsbeschwerde
Orientierungssatz
Die Verfassungsbeschwerde wird aufgrund der mitgeteilten Bedenken gegen die Zulässigkeit verworfen. Von einer weiteren Begründung wurde abgesehen (§ 23 S 2 VGHG BE).(Rn.2)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich die Beschwerdeführerin in einer sozialgerichtlichen Sache gegen Entscheidungen über Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 29. Januar 2009 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Diese ist aus den mitgeteilten Gründen nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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