Abschiebungsschutz: konkrete und allgemeine Gefahr
Abschiebungsschutz; konkrete und allgemeine Gefahr; verfassungskonforme Auslegung; richterliche Überzeugungsbildung; Revisionszulassung
Verwaltungsrecht
Gründe
1
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
2
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung in Fällen verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu stellen sind.