Ein Strafgefangener hält sich auch dann im Sinne des § 98 Satz 1 BSHG in einer Einrichtung zum Vollzug …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ein Strafgefangener hält sich auch dann im Sinne des § 98 Satz 1 BSHG in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung auf, wenn er sich nach Ablauf eines Urlaubs in ein Krankenhaus begibt, das die Justizvollzugsanstalt unverzüglich über die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung unterrichtet.