OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 2

Eine Leistungsklage wegen Ansprüchen aufgrund des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist nicht schon deswegen …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Eine Leistungsklage wegen Ansprüchen aufgrund des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist nicht schon deswegen unzulässig, weil zuvor nicht im Kreuzungsrechtsverfahren (§ 10 Abs 4 EKrG (EBKrG) über diese Ansprüche entschieden worden ist.