Eine Leistungsklage wegen Ansprüchen aufgrund des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist nicht schon deswegen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Eine Leistungsklage wegen Ansprüchen aufgrund des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist nicht schon deswegen unzulässig, weil zuvor nicht im Kreuzungsrechtsverfahren (§ 10 Abs 4 EKrG (EBKrG) über diese Ansprüche entschieden worden ist.