VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Die Unwirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs ist in demselben Verfahren geltend zu machen, in dem …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Unwirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs ist in demselben Verfahren geltend zu machen, in dem der Vergleich geschlossen wurde. Der förmliche Abschluß jenes Verfahrens durch Kostenentscheidung des Gerichts steht dem nicht entgegen, weil nur ein rechtsgültiger Vergleich Grundlage eines das Verfahren beendenden Kostenbeschlusses sein kann.

2. Einzelfall eines nach § 779 BGB nicht unwirksamen Vergleichs, der Rechte aus dem G 131 zum Gegenstand hat.