Unter Bedarf im Sinne des § 1 Abs 1 KHG ist der im Einzugsbereich eines Krankenhauses bestehende tatsächliche …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Unter Bedarf im Sinne des § 1 Abs 1 KHG ist der im Einzugsbereich eines Krankenhauses bestehende tatsächliche Bedarf und nicht ein hypothetischer Bedarf zu verstehen (im Anschluß an BVerwG, Urt v 14.11.1985 - 3 C 41/84 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr 8 ). Die Gründe für die unzureichende Auslastung eines Krankenhauses sind deshalb für die Feststellung seines bedarfsgerechten Umfangs (hier: Zahl der förderungsfähigen Planbetten) rechtlich unbeachtlich.