OLG Karlsruhe · Baden-Württemberg Senat für Familiensachen Beschluss

Verhängung von Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung KI-Titel

Umgangsrecht · Ordnungsgeld · Zuwiderhandlung · gerichtliche Billigung · Familiengericht

Familienrecht Abgeändert

Orientierungssatz

1. Die Vollstreckung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung darf nur beginnen, wenn sowohl diese als auch der Billigungsbeschluss bereits zugestellt sind oder gleichzeitig zugestellt werden. Zeitlich davor liegende Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsvereinbarung können geahndet werden, wenn dem Schuldner seine Handlungspflichten bereits durch formlose Bekanntgabe und Zugang der schriftlichen fixierten Umgangsvereinbarung samt Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsmitteln hinreichend bekannt sind.

2. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes ist die Zusammenfassung mehrfacher Verstöße zu einem angemessen zu erhöhenden Ordnungsmittel eine vom Auswahlermessen umfasste Sanktionsform.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 21.01.2026, Az. 46 F 135/24 unter Ziffern 1 und 2 dahingehend abgeändert, dass gegen den Vater C. B. ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,- € und ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Vater gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Zuwiderhandlung gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung.

2

Die Beteiligten C. B. (im Folgenden Vater) und M. B. (im Folgenden Mutter)sind die geschiedenen Eltern der Kinder C. B., geboren 2012 und J. B., geboren 2015. Die Kinder leben seit der Trennung bei der Mutter und werden von dieser betreut und versorgt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 17.11.2016, Az. 46 F 123/16, wurde der Mutter mit Zustimmung des Vaters die alleinige Sorge für die gemeinsamen Kinder übertragen. Zum Umgangsrecht führten die Eltern bereits diverse gerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht Heidelberg [Az. 46 F 22/24 (Umgangsrecht eA), Az. 46 F 24/24 (Umgangsrecht), 46 F 88/25 (Umgangsrecht eA) und 46 F 178/25 (Umgangsrecht eA)].

3

Am 07.05.2025 trafen die Eltern im Beschwerdeverfahren des Senats (Az. 16 UF 14/25) eine umfassende Umgangsvereinbarung, die noch im Anhörungstermin durch gesonderten, verkündeten Beschluss gerichtlich gebilligt wurde. Auszugsweise vereinbarten die Eltern Folgendes:

4

Vereinbarung

1.

5

Die Eltern C. B. (im Folgenden: Vater) und M. B. (im Folgenden: Mutter) sind sich dahingehend einig, dass der Vater berechtigt und verpflichtet ist, mit den Kindern C. B., geb. am … (im Folgenden: C.) und J. B., geb. am … (im Folgenden: J.) wie folgt Umgang auszuüben:

(...)

6

- ab KW 21/25, beginnend mit dem 24.05.2025, findet der Umgang jeweils in den ungeraden Kalenderwochen samstags von 12:00 Uhr - 18:00 Uhr in unbegleiteter Form statt.

7

- ab KW 39/25, beginnend mit dem 27.09.2025, findet der Umgang jeweils in den ungeraden Kalenderwochen samstags von 12:00 Uhr - 18:00 Uhr in unbegleiteter Form und jeden zweiten Umgangssamstag, beginnend mit dem 27.09.2025 von Samstag, 12:00 Uhr bis Sonntag, 12:00 Uhr, d. h. mit einer Übernachtung statt.

(...)

2.

8

Die Eltern sind sich darin einig, dass nachfolgende Regeln zum Umgang gelten und von beiden Eltern zwingend einzuhalten sind:

9

- Die Übergaben finden jeweils an der Bushaltestelle ... neben dem Nettomarkt im Stadtteil ..., statt. Der Vater ist verpflichtet, die Kinder pünktlich am Übergabeort in Empfang zu nehmen; die Mutter ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder pünktlich am Übergabeort erscheinen und dort auf den Vater warten.

(...)

10

In dem - am 14.05.2025 übersandten und den Beteiligten zugegangenen - Billigungsbeschluss wurden die Eltern zudem auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsvereinbarung durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes und/oder Ordnungshaft hingewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 07.05.2025 samt Umgangsvereinbarung und Billigungsbeschluss Bezug genommen.

11

Mit Schreiben vom 28.11.2025 hat die Mutter die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beantragt und vierzehn Verstöße des Vaters gegen die Umgangsregelungen vorgebracht. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorbezeichneten Ordnungsgeldantrag verwiesen. Mit dem Ordnungsgeldantrag hat das Amtsgericht dem Vater zugleich den Anhörungsvermerk mit der Umgangsvereinbarung und dem Billigungsbeschluss am 17.12.2025 förmlich zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

12

Der Vater hat Zurückweisung des Ordnungsgeldantrags beantragt. Die Mutter dramatisiere Alltagssituationen und versuche zu eskalieren. Soweit Übergaben abweichend von der Bushaltestelle erfolgten, habe dies allein an praktischen Notwendigkeiten und Fürsorgeaspekten für die Kinder – etwa schweres Gepäck oder Witterung - gelegen. Die Polizei habe nur deswegen einschreiten müssen, da die Mutter die Übergabe der Kinder verweigert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16.01.2026 verwiesen.

13

Mit Beschluss vom 21.01.2026 hat das Amtsgericht gegen den Vater wegen schuldhaften Verstoßes gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung ein Ordnungsgeld in Höhe von 800,- € verhängt und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Tagen angeordnet. Wegen der Gründe wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss Bezug genommen.

14

Gegen den am 21.01.2026 zugestellten Beschluss hat der Vater mit am 04.02.2026 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese später begründet. Es fehle an einer tragfähigen Feststellung und Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters. Zudem bestehe kein Vollstreckungsbedürfnis, da angesichts der Geringfügigkeit der Abweichungen von der Umgangsvereinbarung und des fürsorgegeleiteten Motivs weder ein Schaden noch ein Nachteil für die Kinder entstanden sei. Der Konfliktimpuls gehe nicht vom Vater, sondern von der Mutter aus.

15

Das Amtsgericht hat dem Senat die Verfahrensakte mit Nichtabhilfeentscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 25.02.2026 hat der Senat darauf hingewiesen, dass das durch das Amtsgericht verhängte Ordnungsgeld nicht zu beanstanden sein dürfte. Der Vater hat daraufhin ergänzend - insbesondere zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen - vorgetragen und Herabsetzung des Ordnungsgeldes auf 200,- €, hilfsweise Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses beantragt.

16

Mit Beschluss vom 20.04.2026 ist die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen worden.

II.

17

Die gemäß § 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Vaters ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und teilweise begründet.

18

Zutreffend hat das Amtsgericht die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Vater bejaht. Das festgesetzte Ordnungsgeld war lediglich der Höhe nach herabzusetzen.

19

Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht bei einer Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Die Festsetzung unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat, § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG.

1.

a.

20

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Vater sind gegeben.

21

Mit der gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung vom 07.05.2025 liegt ein Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vor. Vollstreckungstitel ist hierbei der gerichtliche Billigungsbeschluss, nicht schon die zwischen den Eltern geschlossene Umgangsvereinbarung (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 – XII ZB 507/18 –, Rn. 12, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – 9 WF 161/20 –, Rn. 11, juris). Die Umgangsvereinbarung hat - mit Ziffer 1 und Ziffer 2 erster Spiegelstrich - einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht, § 86 Abs. 3 FamFG. Über den Wortlaut des § 86 Abs. 3 FamFG hinaus bedarf ein Umgangstitel auch dann keiner Vollstreckungsklausel, wenn das erstinstanzlich mit der Sachentscheidung befasste Familiengericht nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und Rücksendung der Akten einen vom Beschwerdegericht erlassenen Titel vollstreckt. Obwohl das Familiengericht nicht einen selbst erlassenen, sondern einen Beschluss des Beschwerdegerichts vollstreckt, kann es Bestand und die Wirksamkeit des Titels selbst prüfen, weil es die Akten verwahrt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2025 – 5 WF 49/25 –, Rn. 17, juris; BeckOGK/Bergmann, 15.2.2026, FamFG § 86 Rn. 53, beck-online).

22

Entsprechend der Regelung in § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt § 87 Abs. 2 FamFG, dass die Vollstreckung nur beginnen darf, wenn der zu vollstreckende Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Diese gesetzliche Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Anhörungsvermerk samt Umgangsvereinbarung und Billigungsbeschluss wurde vom Amtsgericht vor Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses vom 21.01.2026 - der den Beginn der Vollstreckung darstellt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. August 2018 – 11 WF 104/18 –, Rn. 16, juris; KG Berlin, Beschluss vom 16. Dezember 2016 – 15 WF 22/16 –, Rn. 6, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. November 2011 – 5 WF 151/11 –, Rn. 6, juris) - am 17.12.2025 förmlich zugestellt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. FamFG in Verbindung mit §§ 166 ff. ZPO).

23

Zwar erfolgte die förmliche Zustellung erst nach den Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsvereinbarung. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch unschädlich, da dem Vater sowohl die zuvor im Anhörungstermin gemeinsam ausgearbeitete, schriftlich fixierte Umgangsvereinbarung als auch der Billigungsbeschluss bereits vor den Verstößen bekannt gegeben worden und unbestritten auch zugegangen sind. Der Billigungsbeschluss war dementsprechend wirksam (§ 40 Abs. 1 FamFG). Ferner waren dem Vater seine Handlungspflichten nicht nur aus den umfassenden Erörterungen zum Übergabeort im Anhörungstermin bekannt, sondern diese konnte er auch in der ihm zugegangenen, schriftlichen Umgangsvereinbarung jederzeit nachlesen. Die Zustellung dient dagegen als urkundlicher Nachweis, dass der Schuldner Gelegenheit hatte, den Inhalt der zu vollstreckenden Verpflichtung zur Kenntnis zu nehmen und sich über die Umstände der ggf. bevorstehenden Zwangsvollstreckung zu informieren (vgl. für den Fall eines Verstoßes gegen einen im Gewaltschutzverfahren geschlossenen Vergleich: OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 13 WF 72/24 –, Rn. 13, juris). Sind dem Umgangsberechtigten seine Handlungspflichten - wie vorliegend - unbestritten bereits durch formlose Bekanntgabe der schriftlich fixierten, gemeinsam im Anhörungstermin ausgearbeiteten Umgangsvereinbarung hinreichend bekannt, besteht keine Veranlassung, nur diejenigen Verstöße zu ahnden, die nach förmlicher Zustellung erfolgt sind (Abgrenzung zu OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – 9 WF 161/20 –, Rn. 16, juris; KG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 3 WF 200/19 –, Rn. 14, juris).

b.

24

Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

25

Der gem. § 89 Abs. 2 FamFG gebotene Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung wurde vorliegend sowohl im Anhörungstermin als auch schriftlich unter Bezeichnung von Art und Höhe der möglichen Vollstreckungsmaßnahmen bereits vor den geahndeten Verstößen erteilt.

26

Der Hinweis soll dem Verpflichteten deutlich machen, dass der Verstoß gegen den Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich zieht (Sternal/Giers, 22. Aufl. 2025, FamFG § 89 Rn. 14, beck-online). Dementsprechend kann auf den Hinweis nicht verzichtet werden. Auch eine Nachholung im Vollstreckungsverfahren reicht nicht aus, weil es um die Sanktionierung eines zurückliegenden Verhaltens geht und deshalb ein später erfolgender Hinweis seinen Zweck hinsichtlich des insoweit bereits abgeschlossenen Sachverhalts nicht mehr erfüllen kann (BeckOGK/Bergmann, 15.2.2026, FamFG § 87 Rn. 17, beck-online m.w. N.). Wenn - wie vorliegend - im Fall des Vergleichs gem. § 156 Abs. 2 FamFG der Hinweis durch besonderen Beschluss erfolgt, muss dieser aber nicht zwingend förmlich zugestellt werden. Die förmliche Zustellung empfiehlt sich zwar, da Verstöße, die vor Zugang des Hinweises begangen wurden, nicht geahndet werden können (Sternal/Giers, 22. Aufl. 2025, FamFG § 87 Rn. 12, beck-online). Die Warnfunktion wird jedoch schon durch den bekannt gegebenen, schriftlich fixierten Hinweis erfüllt und nicht durch die Zustellung desselben. Hier ging der schriftlich fixierte Hinweis den Beteiligten - unbestritten - vor den geahndeten Verstößen zu. Dementsprechend ist der Vater vor Festsetzung des Ordnungsgeldes hinreichend gewarnt gewesen.

2.

27

Der Vater hat gegen die Anordnungen der durch Beschluss gebilligten Umgangsvereinbarung schuldhaft verstoßen, indem er sich in vier Fällen nicht an den vereinbarten, neutralen Übergabeort - die Bushaltestelle - gehalten hat. Stattdessen fanden die Übergaben am 19.07.2025 (Vorfall 5), am 27.09.20025 (Vorfall 6), am 28.09.2025 (Vorfall 7) und am 11.10.2025 (Vorfall 11) an der Wohnanschrift der Mutter statt. Dies hat der Vater nicht in Abrede gestellt.

28

Der Vater handelte hierbei schuldhaft. Soweit er sich darauf beruft, dass dies aus Fürsorge um die Kinder geschehen sei, entlastet dies den Vater vor dem Hintergrund des fortlaufend konfliktreichen Elternverhaltens nicht im Sinne des § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Die Kinder sind alt und kräftig genug sowie nach dem damaligen Eindruck des Senats auch willens, etwaiges Gepäck und Kuchen bei Wind und Wetter selbst zu tragen und notfalls zweimal zu laufen. Eine Gefährdung und/oder Überforderung der Kinder ist dagegen - bereits altersbedingt - nicht ersichtlich. Im Anhörungstermin des Senats vom 07.05.2025 wurden der Übergabeort, dessen Geeignetheit sowie die Verhaltensregeln ausführlich besprochen. Dem Vater wurde die Wichtigkeit der Einhaltung der aufgestellten Verhaltenspflichten für ein gutes Gelingen der Umgänge unmissverständlich vor Augen geführt. Praktische Notwendigkeiten und gut gemeinte, lediglich Kleinigkeiten betreffende Fürsorgemaßnahmen den Kindern gegenüber müssen vor diesem Hintergrund zurücktreten. Die Abwesenheit der Mutter am Übergabeort war allen Beteiligten bereits beim Aufsetzen der Umgangsvereinbarung bewusst und wurde einvernehmlich vor dem Hintergrund des konflikthaften Elternverhaltens in Kauf genommen. Die Begleitung bzw. Abholung der Kinder an der Wohnanschrift der Mutter stellen vor diesem Hintergrund bewusste Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung dar. Ein Schaden oder gar eine Kindeswohlgefährdung muss bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes dagegen nicht drohen.

3.

29

Allerdings ist die Höhe des festgesetzten Ordnungsgelds zu korrigieren.

30

Bei Auswahl und Bemessung der Höhe des Ordnungsmittels steht dem Gericht ein weites Ermessen zu. Die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts kann vom Beschwerdegericht als weitere Tatsacheninstanz grundsätzlich voll überprüft werden, das Beschwerdegericht kann anstelle des Amtsgerichts auch eine eigene Ermessensentscheidung treffen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – XII ZB 372/16 –, juris; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2025 – 16 WF 98/25 –, Rn. 30, juris).

a.

31

Im Rahmen der Ermessensausübung sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, so die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, der Grad des Verschuldens sowie die Intensität des Verstoßes (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 13 WF 176/24 –, Rn. 16, juris m.w.N.; Sternal/Giers, 22. Aufl. 2025, FamFG § 89 Rn. 18, beck-online). Zudem hat sich die Höhe am Kindeswohl zu orientieren (vgl. GForm-FamFG/Braun, 3. Aufl. 2023, FamFG § 89 Rn. 13, beck-online) und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Antje Hentschel in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Auflage, § 89 FamFG, Rn. 10). Das einzelne Ordnungsgeld liegt nach §§ 89 Abs. 3 Satz 1 FamFG; Art. 6 Abs. 1 EGStGB zwischen 5 € und 25.000 €, in der Praxis anfangs oft bei 500,- € (MüKoFamFG/Zimmermann, 4. Aufl. 2025, FamFG § 89 Rn. 21, beck-online). In der Regel bildet ein Betrag von 300,- € in etwa die untere Grenze (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 9 WF 118/17 –, Rn. 5, juris). Der EuGH hat ein Ordnungsgeld von 300,- € als gering und damit als wenig geeignetes Druckmittel bezeichnet (vgl. EGMR (V. Sektion), Urteil vom 15.1.2015 – 62198/11 (Kuppinger/Deutschland), NJW 2015, 1433, beck-online). Im Fall eines vorsätzlichen, wiederholten Verstoßes gegen eine gerichtliche Umgangsregelung kann die Festsetzung eines Ordnungsgelds in Höhe von 1.000 € bis 5.000 € angemessen sein (Sternal/Giers, 22. Aufl. 2025, FamFG § 89 Rn. 18, beck-online m.w.N.).

32

Bei mehreren Einzelverstößen ist in Anlehnung an strafrechtliche Grundsätze (§§ 52, 53 StGB) zu prüfen, ob bei natürlicher Betrachtungsweise von einer einzigen Zuwiderhandlung auszugehen ist, oder ob mehrere Zuwiderhandlungen vorliegen, so dass zunächst jeweils einzelne Ordnungsmittel zu verhängen sind. Ob die so verhängten einzelnen Ordnungsgelder sodann im zweiten Schritt nach den Grundsätzen der strafrechtlichen Gesamtstrafenbildung (§ 54 StGB) zu einem einheitlichen Gesamtordnungsgeld zusammengefasst werden können, ist umstritten (so Senatsbeschluss vom 21. August 2020 – 16 WF 116/20 –, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2022 – 13 WF 191/22 –, Rn. 18, juris; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 6 W 52/06 –, Rn. 16, juris; Cirullies in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 4. Ahndung mehrfacher Zuwiderhandlungen, Rn. 17).

33

Hierauf kommt es vorliegend aber nicht an. Das Gericht kann bereits im ersten Schritt mehrere Verhaltensweisen zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammenfassen, wenn sie aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheinen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2025 – 2 WF 1/25 –, Rn. 36, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 7 WF 38/25 –, Rn. 34 ff., juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Februar 2024 – 5 WF 166/23 –, Rn. 18, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 6 WF 68/23 –, Rn. 26; Hammer in: Prütting/​Helms (Hrsg.), FamFG, 7. Auflage, 12/​2025, § 89 FamFG, Rn. 28). Bei der Vollstreckung von Umgangsregelungen führt in der Regel erst die Zustellung eines Ordnungsgeldbeschlusses eine Zäsur herbei. Hält ein Schuldner nach der Zustellung eines Ordnungsmittelbeschlusses, durch den er an die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten erinnert wird, an seinem Unterlassen fest, liegt darin eine Bestätigung des Tatentschlusses, die der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit entgegensteht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 7 WF 38/25 –, Rn. 35, juris). Zwar sieht § 89 FamFG nicht explizit die Möglichkeit eines Gesamtordnungsgeldes vor, da jedoch (anders als in § 890 Abs. 1 ZPO) nicht nur die Höhe des Ordnungsgeldes, sondern auch die Verhängung an sich ins gerichtliche Ermessen gestellt wird (“kann“), ist die Zusammenfassung mehrfacher Verstöße zu einem Ordnungsmittel eine vom Auswahlermessen umfasste Sanktionsform (Hammer in: Prütting/​Helms(Hrsg.), FamFG, 7. Auflage, 12/​2025, § 89 FamFG, Rn. 28; a.A. Cirullies in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 4. Ahndung mehrfacher Zuwiderhandlungen, Rn. 17, der allerdings dennoch eine zusammenfassende Betrachtung von Mehrfachverstößen für zulässig erachtet). Bei der Bemessung des einheitlichen Ordnungsgeldes sind dabei auch alle Umstände zu berücksichtigen, die es angemessen erscheinen lassen, nicht das Vielfache der für eine einzelne Zuwiderhandlung als billig erachteten Sanktion zu verhängen, sondern das Ordnungsgeld wegen des mehrfachen Verstoßes angemessen zu erhöhen (vgl.BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – I ZB 99/19 –, Rn. 21, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2022 – 13 WF 191/22 –, Rn. 15, juris). Auf eine analoge Anwendung der Strafvorschriften muss damit nicht zurückgegriffen werden.

b.

34

Dies zugrunde gelegt ist es nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls sachgerecht, gegen den Vater wegen der vierfachen Zuwiderhandlung gegen die Umgangsvereinbarung vom 07.05.2025 (Ziffer 2 erster Spiegelstrich) ein einheitliches Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 400,- € festzusetzen und ersatzweise einen Tag Ordnungshaft anzuordnen.

35

Hierbei waren die erstmals im Beschwerdeverfahren vom Vater hinreichend dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse ausschlaggebend für die Reduzierung des Ordnungsgeldes. Darüber hinaus war bei der Bemessung des Ordnungsgeldes maßgeblich, dass die Zuwiderhandlungen - auch wenn die Verstöße an unterschiedlichen Tagen erfolgten - jeweils gleichgelagert im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit waren und noch keine Zäsur (etwa durch Zustellung eines Ordnungsgeldbeschlusses) stattgefunden hat. Insbesondere hat der Vater jeweils gegen dieselbe Verhaltensregel verstoßen - nämlich den neutralen Übergabeort. Der mehrfache Verstoß des Vaters wirkt jedoch erhöhend, insbesondere da der neutrale Übergabeort ein wesentlicher Punkt der durch die Eltern vereinbarten Verhaltensregelungen darstellt. Zu berücksichtigen war jedoch auch, dass die Motive des Vaters jeweils gut gemeint und - aus seiner Sicht - am Kindeswohl orientiert waren. Allerdings ließ er hierbei den weiter schwelenden elterlichen Hochkonflikt und die Auswirkungen auf die Mutter aus dem Blick, was wiederum negative Auswirkungen auf das Kindeswohl hat. In die Abwägung einfließen musste aber auch, dass die Mutter das väterliche Verhalten akribisch hinterfragt und kritisiert. Dies steht einer Beruhigung des elterlichen Konflikts diametral entgegen und trägt nicht unmaßgeblich zu einer Eskalation des familiären Gefüges bei. Dies ist gleichfalls schädlich für das Kindeswohl. Einer weiteren Herabsetzung steht jedoch entgegen, dass ohne eine spürbare Ahndung eines Verstoßes der gerichtliche Titel faktisch wertlos würde.

c.

36

Die ersatzweise (maßvolle) Anordnung von Ordnungshaft beruht auf § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Ordnungsgeld und Ordnungshaft können zwar nicht nebeneinander angeordnet werden, wohl aber kann für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Hierbei ist maßgeblich der Sanktionscharakter und die Beugefunktion zu berücksichtigen (BeckOK FamFG/Sieghörtner, 57. Ed. 1.3.2026, FamFG § 89 Rn. 22, beck-online).

III.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 87 Abs. 5, 81 Abs. 1 FamFG. Angesichts des teilweisen Erfolgs der Beschwerde einerseits, der schuldhaften Verstöße des Vaters gegen die Umgangsregelung andererseits, erscheint es sachgerecht, unter Beibehaltung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen und im Übrigen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

38

Eine amtswegige Festsetzung des Verfahrenswerts ist im Vollstreckungsverfahren erster und zweiter Instanz gem. § 55 FamGKG nicht veranlasst, da gerichtliche Kosten nur in Form von Festgebühren anfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2025 – 16 WF 98/25 –, Rn. 35, juris; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 10/2025, § 87 FamFG, Rn. 11).

39

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 87 Abs. 4 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO.

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