Unterbliebene Umsetzung der Richtlinie 82/470/EWG des Rates in nationales Recht
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unterbliebene Umsetzung der Richtlinie 82/470/EWG des Rates in nationales Recht – Tatsächliche Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler sowie der Lagerhalter
Gründe
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
. Im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Klägerin, die Feststellung, daß das Königreich Belgien, der Beklagte, gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29 . Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler ( ISIC-Gruppe 718 ) sowie der Lagerhalter ( ISIC-Gruppe 720 ) ( 1 ) und aus den Artikeln 189 Absatz 3 und 5 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen .
. Artikel 8 dieser Richtlinie bestimmt, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und daß sie die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis setzen . Diese Frist ist am 2 . Januar 1984 abgelaufen .
. Der Beklagte bestreitet nicht, daß in Belgien nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um der Richtlinie fristgerecht nachzukommen .
. Zwar haben wir in der heutigen mündlichen Verhandlung gehört, daß in bezug auf einen Teil der Richtlinie inzwischen Umsetzungsmaßnahmen durch ein Königliches Dekret erfolgt sind; es steht aber ausser Zweifel, daß dies nicht fristgerecht geschehen ist .
. Ich schlage dem Gerichtshof deswegen vor, wie folgt zu entscheiden :
"1 ) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29 . Juni 1982 nachzukommen .
2 ) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens ."