Die Vorschrift des § 1617d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die es einem volljährigen Kind, dessen einer Elternteil …
Leitsatz
1. Die Vorschrift des § 1617d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die es einem volljährigen Kind, dessen einer Elternteil nach Scheidung einen früheren Namen wieder angenommen hat, ermöglicht, sich der Namensänderung dieses Elternteils anzuschließen, ist auch anwendbar, wenn die scheidungsbedingte Namensänderung des Elternteils nicht nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB, sondern nach ausländischem (hier: türkischem) Namensrecht erfolgte.
2. Der Anwendbarkeit von § 1617d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB steht es nicht entgegen, wenn die scheidungsbedingte Namensänderung des Elternteils nicht durch Erklärung, sondern kraft Gesetzes eintrat.
3. Voraussetzung einer solchen nachfolgenden Namensänderung des Kindes ist in diesen Fällen, dass – aus Sicht des deutschen Rechts, einschließlich des Internationalen Privatrechts – die vorangegangene Namensänderung des Elternteils wirksam ist.
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 13. April 2026 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der am 19. Dezember 1999 geborene Beteiligte zu 4 ist der Sohn der Beteiligten zu 3 und des am 29. Dezember 2012 verstorbenen Matthias ... 21Die Namensführung wurde vom Gericht für die Veröffentlichung geändert und entspricht nicht den wahren Namen der Beteiligten. Die Namensführung wurde vom Gericht für die Veröffentlichung geändert und entspricht nicht den wahren Namen der Beteiligten. . Deren Ehe wurde am 8. August 1996 in der Türkei geschlossen; die Eheleute wohnten fortan gemeinsam in Berlin. Gemeinsamer Ehename war der Name des verstorbenen Ehegatten. Mit Urteil des Amtsgerichts Tempelhof Kreuzberg - Familiengericht - vom 9. Juni 2005 wurde die Ehe geschieden. Die Ehescheidung wurde am 3. November 2020 im türkischen Personenstandsregister registriert. Die Beteiligte zu 3, die türkische Staatsangehörige ist, führt - ausweislich des am 5. Januar 2021 von den türkischen Behörden ausgestellten Reisepasses und des diesbezüglichen Registereintrags - nunmehr wieder ihren ursprünglichen Geburtsnamen als Nachnamen.
Das Geburtenregister enthielt bezüglich des Beteiligten zu 4 zunächst folgende Eintragungen:
| Kind | |
| Geburtsname | ... |
| Mutter | |
| Familienname | ... |
| Geburtsname | ... |
| Vater | |
| Familienname | ... |
Der Beteiligte zu 4 ist ebenso wie sein verstorbener Vater deutscher Staatsangehöriger. Mit Erklärung vom 2. September 2025 bestimmte er - gestützt auf § 1617d Abs. 3 BGB - seinen Geburtsnamen neu und erklärte, sich der Namensänderung der Beteiligten zu 3 anschließen zu wollen. Die Änderung wurde antragsgemäß und mit Zustimmung der Beteiligten zu 3 im Geburtenregister beurkundet. Zugleich wurde das Geburtenregister bezüglich des Familiennamens der Beteiligten zu 3 geändert; als deren Familiennamen ist dort nunmehr ebenfalls „...“ verlautbart.
Das Standesamt und die Standesamtsaufsicht wollen erreichen, dass diese Änderungen zurückgenommen und die ursprünglichen Eintragungen wieder hergestellt werden.
Das Amtsgericht hat den Berichtigungsantrag des Standesamtes zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Namensänderung des Beteiligten zu 4 beruhe auf § 1617d Abs. 3 BGB. Die Beteiligte zu 3 habe ihren ursprünglichen Geburtsnamen wieder angenommen. Der Umstand, dass die Änderung nicht auf einer Erklärung der Beteiligten zu 3 beruhe, sondern eine zwingende, gesetzliche Folge des türkischen Namensrechts sei, stehe der Anwendbarkeit des § 1617d Abs. 3 BGB nicht entgegen. Die Vorschrift sei jedenfalls analog anzuwenden.
Mit seiner Beschwerde verfolgt das Standesamt seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.
II.
Die nach Maßgabe der §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 2 PStG in Verbindung mit §§ 58 ff FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Geburtenregister ist durch die am 2. September 2025 vorgenommene Folgebeurkundung nicht unrichtig geworden. Daher bedarf es nicht der von dem Standesamt angestrebten Berichtigung.
1.
Die Folgebeurkundung vom 2. September 2025 beruht auf einem Antrag des Beteiligten zu 4 und ist nach § 1617d Abs. 3 BGB zulässig.
a) Nach § 1617d Abs. 3 BGB kann ein volljähriges Kind, dessen einer Elternteil nach Scheidung der Eltern oder Tod des anderen Elternteils einen früheren Namen nach Maßgabe des § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder angenommen hat, seinen Geburtsnamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen, indem es sich der Namensänderung des Elternteils anschließt. Da die Neuregelung in § 1617d Abs. 3 BGB auf § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB Bezug nimmt, findet sie allerdings unmittelbar nur in solchen Fällen Anwendung, in denen die Namensänderung des Elternteils auf einer entsprechenden Willenserklärung, nämlich auf einer gegenüber dem Standesamt abzugebenden Erklärung, beruht. Die hier vorliegende Fallkonstellation, in der die Namensänderung des Elternteils nicht auf einer solchen Erklärung, sondern auf dem nach Internationalem Privatrecht maßgeblichen türkischem Namensrecht und darauf beruht, dass die geschiedene Ehefrau im Falle der Scheidung ihren Geburtsnamen kraft Gesetzes zu führen hat, regelt § 1617d Abs. 3 BGB nicht.
b) Eine auf § 1617d Abs. 3 BGB gestützte Namensänderung ist auch in einem solchen Fall möglich.
aa) Allerdings kommt eine Namensänderung des Beteiligten zu 4 überhaupt nur in Betracht, sofern sich der Name der Beteiligten zu 3 infolge der am 8. Juni 2005 durch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ausgesprochenen Scheidung überhaupt geändert hat. Diese Voraussetzung ist aber erfüllt, denn die Namensführung der Beteiligten zu 3 bestimmt sich nach türkischem Sachrecht.
Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligten zu 3 nicht nur während der Ehe, sondern auch nach der Scheidung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Zwar knüpft Art 10 Abs. 1 EGBGB bezüglich der Namensführung einer Person an die Sachvorschriften desjenigen Staates an, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Danach wäre auf die Namensführung der Beteiligten zu 3 deutsches Sachrecht und die Bestimmung in § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB mit der Folge anzuwenden, dass eine Namensänderung gar nicht eingetreten wäre. Art. 10 Abs. 1 EGBGB ist aber in dieser, erst seit dem 1. Mai 2025 geltenden Fassung auf die Namensführung der Beteiligten zu 3 deshalb nicht anzuwenden, weil ihre Ehe bereits früher, nämlich im Jahr 2005, geschieden wurde. Im Jahr 2005 bestimmte sich die Namensführung einer Person nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB in der ab dem Jahr 1986 geltenden Fassung (Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 - IPR-NRG, BGBl. I S. 1142 ff): Maßgeblich war das Recht des Staates, dem die Person angehört.
Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB a. F. enthaltene Verweisung in das Heimatrecht des Namensträgers ist allerdings eine Gesamtverweisung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst, so dass auch etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu berücksichtigen sind. Das türkische Internationale Namensrecht ist - soweit ersichtlich - nicht kodifiziert (siehe auch Standesamt und Ausländer, Länderbericht Türkei S. 8). Eine Rückverweisung in das deutsche Namensrecht mit der Folge, dass die Beteiligte zu 3 auch weiterhin ihren Ehenamen führt, kann nicht festgestellt werden. Ausweislich sowohl des Auszuges aus dem türkischen Standesregister als auch des im Jahr 2021 ausgestellten türkischen Reisepasses führt die Beteiligte zu 3 nach Registrierung der Ehescheidung in der Türkei wieder ihren Geburtsnamen. Der Senat geht daher - ebenso wie alle Verfahrensbeteiligten - davon aus, dass auf die Namensführung der Beteiligten zu 3 im maßgeblichen Zeitpunkt türkisches Namenssachrecht Anwendung fand. Damit hat sich auch aus Sicht des deutschen Rechts der Name der Beteiligten zu 3 geändert.
bb)
Obgleich die in der Person der Beteiligte zu 3 eingetretene Namensänderung nach türkischem Sachrecht eine gesetzliche Nebenfolge der Ehescheidung ist, ist die vom Beteiligten zu 4 erklärte Namensbestimmung wirksam. Ziel der Neuregelung des § 1617d Abs. 3 BGB ist es, auch volljährigen Kindern zu ermöglichen, der Änderung des Familiennamens eines Elternteils nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils zu folgen. Damit - so die Gesetzesbegründung - könne die Namensverbindung des Kindes zu seinem Elternteil einvernehmlich wiederhergestellt werden (BT-Drs. 20/10997, 35).
Ein solches Bedürfnis besteht auch, wenn die Namensänderung eines Elternteils - wie hier nach dem kollisionsrechtlich maßgeblichen türkischen Namensrecht - die gesetzliche Nebenfolge einer Scheidung ist. Dem Umstand, dass § 1617d Abs. 3 BGB auf § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB und damit auf die rechtsgeschäftliche Erklärung eines Ehegatten Bezug nimmt, kommt insoweit keine maßgebliche Bedeutung zu. Diese Bezugnahme trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass nach dem deutschen Namensrecht der verwitwete oder geschiedene Ehegatte seinen Ehenamen grundsätzlich behält (§ 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB) und eine Änderung seines Namens nicht kraft Gesetzes, sondern nur aufgrund einer entsprechenden Willenserklärung des geschiedenen Ehegatten eintreten kann.
Für die Handhabung der Regelung in § 1617d Abs. 3 BGB ist aber nicht maßgeblich, ob die Änderung des Namens des geschiedenen Elternteils schon kraft Gesetzes oder deshalb eintritt, weil dies von ihm so gewollt ist. Entscheidender Gesichtspunkt der Neuregelung ist vielmehr, dass die Namensverbindung des Kindes zu einem der beiden Elternteilen einvernehmlich erneut hergestellt werden kann. Im Vordergrund steht dabei die Perspektive des Kindes. Die Herstellung der Namensverbindung zu einem seiner Elternteile ist unabhängig davon schützenswert, ob der geschiedene Ehegatte seinen Geburtsnamen aus freien Stücken wieder annimmt oder ob er ihn deshalb führt, weil die Namensänderung wegen des für ihn maßgeblichen Namensstatuts die gesetzliche Nebenfolge einer Ehescheidung ist. Daher ist es geboten, § 1617d Abs. 3 BGB auch auf die hier vorliegende Fallkonstellation anzuwenden. Insofern ersetzt die nach türkischem Recht erfolgte Namensänderung die nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB erforderliche Namenserklärung gegenüber einem deutschen Standesamt.
2.
Der Namensbestimmung des Beteiligten zu 4 steht schließlich nicht entgegen, dass die Regelung in § 1617d Abs. 3 Satz 2 BGB erst am 1. Mai 2025 und damit nach der Scheidung der Beteiligten zu 3 und nach dem Tod seines Vaters in Kraft getreten ist. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn sich der Name des geschiedenen Ehegatten bereits vor dem 1. Mai 2025 geändert hat.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Gerichtskosten nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG nicht zu erheben und die Beteiligten anwaltlich nicht vertreten sind. Aus diesem Grund ist auch eine Wertfestsetzung entbehrlich.
Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG) zuzulassen.