EuGH Generalanwalt Lenz Schlussanträge

Vorübergehende Verwendung von Behältern

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften

Vorübergehende Verwendung von Behältern – Nichtigkeitsklage – Rechtsgrundlage

Europarecht

Gründe

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Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlussanträge am 10 . Januar 1989 vorgetragen (*). Er hat dem Gerichtshof folgende Entscheidung vorgeschlagen :

1

) Die Verordnung Nr . 2096/87 des Rates vom 13 . Juli 1987 über die vorübergehende Verwendung von Behältern wird für nichtig erklärt .

2

) Die Bestimmungen dieser Verordnung erzeugen weiterhin ihre Wirkungen, bis die aufgrund dieses Urteils zu erlassende Verordnung ergeht .

3

) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens .

(*) Originalsprache : Deutsch .