VerfGH Berlin Beschluss

VerfGH Berlin: A-limine-Abweisung einer Verfassungsbeschwerde - Keine Kontrolle bundesbehördlicher …

VerfGH Berlin: A-limine-Abweisung einer Verfassungsbeschwerde - Keine Kontrolle bundesbehördlicher Entscheidungen durch den VerfGH Berlin

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Orientierungssatz

1. Die Verfassungsbeschwerde ist aus den mitgeteilten Gründen gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen.(Rn.2)

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Bearbeitungsweise des Auswärtigen Amtes richtet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil nur Akte der Berliner öffentlichen Gewalt der verfassungsgerichtlichen Kontrolle des VerfGH Berlin unterliegen (§ 49 Abs 1 VGHG BE), nicht jedoch solche einer Bundesbehörde.(Rn.2)

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Art der Bearbeitung des von den Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Form eines Visums zur Einreise nach Deutschland zum Zwecke des Familiennachzugs.

2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 22. Januar 2008 sind die Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshofs (VerfGHG) zu verwerfen. Soweit sie sich gegen die Bearbeitungsweise des Auswärtigen Amtes richtet, ist sie im Übrigen schon deshalb unzulässig, weil gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG nur Akte der Berliner öffentlichen Gewalt der verfassungsgerichtlichen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin unterliegen, nicht jedoch solche einer Bundesbehörde. Die Schreiben der Beschwerdeführer vom 25. Januar und 4. Februar 2008 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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