Haftpflichtversicherung für Bauvorhaben bei Schäden durch U-Bahn-Tunnel KI-Titel
Bauherrenhaftpflichtversicherung · Versicherungsschutz · Sachschaden · Ausschlussklausel · gesetzliche Haftpflicht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 10.11.2023, Az. 23 O 327/22, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
A) Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke .... und ... in ... und ließ auf diesen Grundstücken in der Zeit von März 2015 bis November 2017 den Neubau eines Hotels (....) errichten. Durch das Baugrundstück verläuft ein U-Bahntunnel (U2), angrenzend ein weiterer Tunnel der U8. Die Klägerin schloss bei der Beklagten für das vorgenannte Bauvorhaben die aus dem Anlagenkonvolut K 13 ersichtliche Bauherren-Haftpflichtversicherung ab.
Gemäß dem Versicherungsschein, Anlage K 13, ist versichert
„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als Bauherr
Bauvorhaben ....
... ....
Beginn der Versicherung ist der 18.03.2015, Ablauf der Versicherung der 31.03.2017.
In den AHB heißt es zum „Umfang des Versicherungsschutzes“
„1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalt von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
[…]
3. Versichertes Risiko
3.1 der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers. […]
7. Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt.
(2) Senkungen von Grundstücken und Erdrutschungen. […]“.
In den BHR sind die Abwasserschäden „abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB“ eingeschlossen worden (BHR Teil B II.1.).
In den BHR Teil B Ziff. II.4. „Tätigkeitsschäden“ ist geregelt:
„4.3 Unterfangen, Unterfahren
„Der Versicherungsschutz erstreckt sich – insoweit auch abweichend von Ziffer 7.14 AHB - auf Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.“
Bei der nach Abschluss der Arbeiten mit Übergabe der Baugrube an den Rohbauunternehmer durchgeführten Lagemessung stellte der Vermessungsingenieur Anfang November 2015 fest, dass es zu Lageveränderungen des Tunnelbauwerks sowohl in der Tunnelanlage der U-Bahn-Linie 2 als auch in deren Notausstieg und im Waisentunnel gekommen war.
Die ... veranlasste die Klägerin zur Ergreifung von Maßnahmen zur Eindämmung bzw. zur Unterbindung des Entstehens weiterer Schäden.
Nach Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens (LG Berlin 14 OH1/16) nahm die ... mit Klage vom 22.04.2022 (Anlage SR 1 = Anlage K12) neben dem Tiefbauunternehmer die hiesige Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 2.539.297,05 € nebst Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden in Anspruch.
Das Landgericht Berlin II hat in diesem Rechtsstreit zum Az. 14 O 90/22 mit Grundurteil vom 04.03.2024 die Klage der ... jjj dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Kammergericht, Az. 27 U 46/24 (2), mit Beschluss vom 12.06.2025 zurückgewiesen. Die Sache ist beim BGH anhängig.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichtes in der angefochtenen Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Klägerin meint, ihr stehe unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes gemäß § 83 Abs. 1 VVG ein Anspruch auf Erstattung der von ihr auf Betreiben der ... j getätigten Aufwendungen zur Eindämmung des Schadens im Gesamtbetrag von netto 446.162 43 € zu und die Beklagte sei im Übrigen aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet, ihr Deckungsschutz wegen der von der ... gegen sie geführten Klage zu gewähren. Sie hat erstinstanzlich eine entsprechende Feststellung und Zahlung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Gegen das am 10.11.2023 verkündete und ihr am 14.11.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.11.2023 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 15.02.2024 begründet.
Die Beklagte ist der Auffassung, es liege entgegen der Ansicht des Landgerichts kein gesetzlicher Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog vor. Es fehle an einer wesentlichen Beeinträchtigung durch die Benutzung eines „anderen Grundstücks“. Der Feststellungstenor sei vor diesem Hintergrund auch zu weit gefasst. Zudem liege keine Deckung vor, da Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche durch Senkungen von Grundstücken entstehen, gemäß Ziffer 7.14 AHB von der Versicherung ausgeschlossen seien. Es sei nicht ersichtlich, wieso für das Vorliegen einer Senkung eine visuelle bzw. sinnliche Wahrnehmbarkeit von Bodenveränderungen erforderlich sein sollte. Beide Senkungen führen zu den gleichen Schäden. Eine graduelle Unterscheidung sei der Klausel nicht zu entnehmen. Das Merkmal der sinnlichen Wahrnehmbarkeit würde zu einer subjektiven Betrachtungsweise führen, die in den Bedingungen ersichtlich nicht gewollt sei. Nach der vom Landgericht zitierten Literatur fielen unter die Ausschlussklausel gerade Kabel und Rohrleitungen, welche sich fest in der Erde befänden. Darüber hinaus seien die aufgetretenen Setzungen von Gleisen von 5,6 cm sowohl sinnlich als auch visuell wahrnehmbar.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 10.11.2023 die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Unter Darlegung im Einzelnen ist sie der Auffassung, ebenso wie der Begriff der „Erdsenkung“ umfasse der Begriff der Grundstückssenkung nur Vorgänge, die auf einem natürlichen geologischen Geschehen, nicht aber auf menschlichen Einwirkungen beruhen. Die Systematik und der Zweck der Ausschlussklausel bestätigten diese Auslegung.
B. Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig (nachfolgend zu I.), aber unbegründet. Es besteht kein Versicherungsschutz, da der Risikoausschluss gemäß Ziffer 7.14 (2) AHB für „Senkungen von Grundstücken“ greift (II.).
I. Der Feststellungsantrag ist zulässig.
1. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt. Die Klägerin geht ausweislich der Klageschrift (dort u.a. S. 26) davon aus, dass alle von der ... gegen sie geltend gemachten Schäden unter § 906 Abs. 2 S.2 BGB fallen. Danach war sie nicht gehalten, eine weitere Differenzierung vorzunehmen. Ob die in der Klage der ... geltend gemachten Schäden tatsächlich Versicherungsschutz genießen, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit.
Zwar sind im Tenor die von der Geschädigten angemeldeten Ansprüche nicht konkret bezeichnet; der Inhalt der getroffenen Feststellung ist aber durch die Bezeichnung des Klageverfahrens, für das die Klägerin Deckungsschutz begehrt, hinreichend klar, zumal der Urteilstenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2014 – IV ZR 422/12 –, Rn. 22, juris).
2. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Ablehnung einer Deckungszusage und der Besonderheit in der Haftpflichtversicherung, als Versicherungsnehmer nicht unmittelbar auf Leistung klagen zu können. Der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung kann im Allgemeinen nicht die Befriedigung des Haftpflichtgläubigers verlangen. Vielmehr steht es dem Haftpflichtversicherer frei, ob er die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche erfüllen oder den Versuch einer Abwehr der Ansprüche unternehmen will, indem er die Kosten der Rechtsverteidigung der Klägerin gegenüber der Geschädigten übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2014 – IV ZR 422/12 –, Rn. 18 - 21, juris). Der Versicherungsnehmer hat Interesse auf Klarheit, ob Versicherungsschutz besteht.
II. Für die an den U-Bahn-Anlagen der ... entstandenen Sachschäden besteht kein Versicherungsschutz.
1. Das Schadensereignis liegt allerdings unproblematisch innerhalb des versicherten Zeitraums. Dabei kann offenbleiben, ob es in den Bodenauflockerungen und -entzug im Baugrund (vgl. Klage S. 17, 22) oder erst in der Lageveränderung, den Setzungen und Verformungen der Tunnelröhre zu sehen ist. Beides liegt vor dem 31.03.2017.
Die Inanspruchnahme der Klägerin erfolgte jedenfalls mit Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens am 06.01.2016.
Ob die Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts erfolgte, kann dahinstehen. Das gilt insbesondere für die Frage, ob eine Inanspruchnahme aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog auch im Verhältnis der ... als Eigentümerin des beschädigten Tunnels (Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgrund von Grunddienstbarkeit, vgl. Klage, Anlage SR 1, S.7) zur Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks erfolgte.
2. Denn ein Versicherungsschutz ist gemäß Ziff. 7.14 (2) AHB für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche durch „Senkungen von Grundstücken“ entstehen, ausgeschlossen.
Die Klägerin trägt unter Berufung auf das selbstständige Beweisverfahren vor, Ursache der eingetretenen Setzungen und Verformungen der Tunnelanlagen seien die im Zuge der Enttrümmerung und Bohrpfahlherstellung aufgetretenen hohen Erschütterungen, die tiefreichenden Auflockerungen im Baugrund unterhalb der Tunnelsohle in U-Bahntunnel U2, sowie Bodenentzug und nicht planmäßige Auflockerungen bei der Herstellung der dem Tunnel benachbarten Bohrpfähle. Unmittelbare Schadensursache seien danach die Lageveränderungen, die die Schäden an den U-Bahn Tunnelanlagen bewirkt haben, die ausgelöst worden seien durch die Bodenauflockerungen unterhalb der Tunnelanlagen und deren Ablauf durch die Erschütterungen beschleunigt und verschärft worden sei (vgl. Klageschrift S. 17, 22).
a) Danach liegt eine „Senkung von Grundstücken“ gemäß Ziffer 7.14 (2) AHB vor.
Eine nicht versicherte Senkung von Grundstücken liegt nach allgemeiner Ansicht vor, wenn Bodenschichten aus irgendwelchen Gründen ihr Volumen verringern, dadurch ihre Festigkeit und Tragfähigkeit verlieren und nach unten zusammensinken oder sich senken (vgl. Lücke, in Prölls/ Martin, VVG, 32. Aufl., AHB Ziff. 7 Rn. 122; Büsken, in Langheid/Wandt, MüKo VVG, 3. Aufl., Kap. 34 Rn. 234; Schneider, in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-HdB, 4. Aufl., § 30. Rn. 98; alle mwN.). Eine solche Volumenverringerung ist unstreitig infolge der vorstehenden Veränderungen des Baugrundes eingetreten.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Risikoausschlussklauseln sind eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – IV ZR 384/22 –, Rn. 10, juris).
Ein verständiger Versicherungsnehmer wird dem Wortlaut der Ziff. 7.14 AHB ohne weiteres entnehmen können, dass der Ausschluss einschränkungslos für jede Senkung eines Grundstücks gilt und der Begriff der „Senkung eines Grundstückes“ eine Volumenverringerung der Bodenschichten beinhaltet.
Senkungsschäden können durch natürliche Veränderung der Grundwasserverhältnisse verursacht sein, meist sind sie jedoch auf die Bodensetzung infolge eines Gewichts, eines Gebäudes oder Arbeiten auf Nachbargrundstücken zurückzuführen. Brechen Bodenschichten plötzlich in unterirdische Hohlräume, verringern die Bodenschichten ihr Volumen nicht. Stürzen infolgedessen darauf stehende Gebäude und Gebäudeteile ein, liegt ein Senkungsschaden nicht vor. Ein Senkungsschaden liegt auch dann nicht vor, wenn statische Elemente eines Gebäudes nachgeben, ohne dass dies mit einem Einsinken des Gebäudes in den Boden verbunden ist (vgl. Vogel/Stockmeier, Umwelthaftpflichtversicherung/ Umweltschadensversicherung, 2. Auflage 2009, C. Rn. 171).
b) Ein großer Teil der Literatur und u.a. das OLG Oldenburg (Beschluss vom 20.04.2004 - 3 W 5/04, r + s 2004 S. 373) fordern zudem, die Senkung müsse „sichtbar“ sein. Senkungsschäden erfordern demnach – ebenso wie Erdrutschungen – sinnlich (visuell) wahrnehmbare Bodenveränderungen. Der Ausschlusstatbestand ist danach nicht erfüllt, wenn als Folge von Auskofferungsarbeiten ohne sichtbare Veränderungen eine lediglich messbare Verformung des Bodens eintritt, die durch die Störung der bodenmechanischen Verhältnisse zum Reißen des Mauerwerks oder zum Abrutschen von Teilen desselben führt (vgl. Stockmeier, 1. Aufl. 2019, AVB PHV A1-7.12 Rn. 3; HK-VVG/Schimikowski, 5. Aufl. 2025, AHB 2014 Art. 7 Rn. 95). Teilweise wird in diesem Kontext davon gesprochen, es sei ein allmähliches Einsinken der Erdoberfläche erforderlich (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-HdB/Schneider, 4. Aufl. 2025, § 30. Rn. 98; Langheid/Wandt/Büsken, 3. Aufl. 2025, Kap. 34. Rn. 234; Vogel/Stockmeier, Umwelthaftpflichtversicherung/ Umweltschadensversicherung, 2. Auflage 2009, C. Rn. 171).
Das Wortlautargument des Landgerichts und der Klägerin, ein „Senken“ beinhalte eine Sichtbarkeit, ist nicht zielführend. Der Begriff der „Senkung“ ist zuallererst räumlich zu verstehen. Das folgt schon aus der allgemein anerkannten Definition der „Senkung“, die eine Verringerung des Volumens der Bodenschichten voraussetzt. Dies wird oftmals eine Sichtbarkeit zur Folge haben, darf aber nicht im Umkehrschluss dazu führen, die Sichtbarkeit als bestimmendes Merkmal einer Senkung anzusehen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzliche Abgrenzungsfunktion einer „Sichtbarkeit“ zukommen soll. Gerade der vorliegende Fall eines unterirdischen Bauwerkes zeigt, dass das Abstellen auf eine Sichtbarkeit nicht sachgerecht ist. Zudem handelt es sich bei einer optischen Sichtbarkeit um ein sehr unscharfes Kriterium, da unklar bleibt, nach welchem objektiven Maßstab sich die Sichtbarkeit bemessen soll.
Das Kriterium der Sichtbarkeit oder vielleicht besser der wahrnehmbaren Verringerung des Volumens geht zurück auf die Abgrenzung von Fällen, in denen es aufgrund eines Ereignisses zu bodenmechanischen Veränderungen kommt. Illustrativ hierzu sind die zum Kriterium der Wahrnehmbarkeit regelmäßig zitierten Fälle des OLG Düsseldorf und des OLG Oldenburg, in denen aufgrund von Ausschachtungsarbeiten bzw. Ausheben einer Baugrube die horizontal wirkenden Kräfte des Bodengegendrucks ausfielen. Das OLG Düsseldorf führte aus: „Der Schaden ist auch nicht durch eine Grundstückssenkung i. S. von § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB entstanden. Eine Senkung von Grundstücken liegt vor, wenn Bodenschichten ihr Volumen verringern, dadurch ihre Festigkeit und Tragfähigkeit verlieren und infolgedessen zusammensinken. Aus den Darlegungen zur Erdrutschung ergibt sich zwar, dass der Boden unter dem Mauerwerk durch das Abgraben progressiv seine Festigkeit und Tragfähigkeit verloren hat. Der Boden hat aber weder sein Volumen verringert, noch ist er zusammengesunken. Die Veränderung der bodenmechanischen Verhältnisse, die zum Reißen des Mauerwerks geführt hat, ist keine Senkung i. S. der Ausschlussklausel, weil es an einem wahrnehmbaren Verringern des Volumens und Zusammensinken fehlt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.1966 – 4 U 168/65, VersR 1968 S. 161).
Ein solcher Fall der bloßen Veränderung der Bodenmechanik liegt hier nicht vor. Vielmehr ist es aufgrund der Bodenlockerungen in Verbindung mit dem Eigengewicht des Tunnels zu einer Volumenverringerung und infolgedessen zum Absacken des Tunnels gekommen. Eine Sichtbarkeit der Senkungen ist darüber hinaus nicht erforderlich, um diese Feststellung treffen zu können.
c) Die von der Klägerin vorgenommene Gleichsetzung der Begriffe „Senkungen von Grundstücken“ und „Erdsenkungen“ im Rahmen von Versicherungen gegen Elementarschäden überzeugt nicht.
(1) Der Begriff der Grundstückssenkung beinhaltet vom Wortlaut her keine Differenzierung nach natürlichen und menschlichen Ursachen für die Senkung und erst recht keine Begrenzung auf rein natürliche Ursachen. Die Ausschlussklausel gilt ihrem Wortlaut nach – für den Versicherungsnehmer erkennbar – für jede Grundstückssenkung. Sie ist einschränkungslos formuliert.
Die Beschränkung auf natürliche Ursachen oder solche, die nicht unmittelbar auf eine menschliche Tätigkeit zurückzuführen sind, entnimmt auch die Klägerin nicht dem Wortlaut der „Erdsenkung“, sondern der zusätzlichen Definition in den Versicherungsbedingungen gegen Elementarschäden der Beklagten. Eine solche einschränkende Definition findet sich aber nicht in der hier streitgegenständlichen Haftpflichtversicherung.
Eine Übertragung der Definition liegt nicht nahe, da völlig unterschiedliche Risiken versichert werden, im hiesigen Falle Risiken aus Bauherrentätigkeit, in der von der Klägerin herangezogenen Versicherung gegen Elementarschäden im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung die von Naturereignissen ausgehenden Risiken.
Hätten die Vertragsparteien nur Grundstückssenkungen ausschließen wollen, die nicht unmittelbar auf eine menschliche Tätigkeit zurückzuführen sind, hätte es einer Regelung nicht bedurft. Denn ein Haftpflichtanspruch gegen die Klägerin als Bauherrin wäre nicht vorstellbar.
(2) Die im Rahmen der Elementarschadenversicherung erfasste Gefahr „Erdsenkung“ ist nicht vergleichbar mit dem Begriff der „Senkung“ als Ausschlusstatbestand der Allgemeinen Haftpflichtversicherung „Senkung von Grundstücken“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB (idF von 1986/2002) bzw. Ziff. 7.14 (2) AHB (idF von 2016). Gebäudesenkungen im Rahmen der Haftpflichtversicherung sind Schäden infolge allmählichen Einsinkens wegen der Beschaffenheit des Bodens. Solche Senkungsschäden entstehen etwa durch Volumenveränderungen von unter dem Gebäude liegenden Bodenschichten, aufgrund derer sie dann an Festigkeit und Tragfähigkeit verlieren und zusammensinken (vgl. Günther, in Langheid/Wandt, MüKo VersR, 3. Aufl., Kap. 50. Rn. 67, beck-online).
d) Die Systematik bestätigt die vorgenommene Auslegung. Die Regelung in Ziff. 7.14 umfasste auch Sachschäden „an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen“. Das vermag der verständige Versicherungsnehmer dem entsprechenden Wiedereinschluss dieser Sachschäden in Ziff. 4.3 BHB Teil B entnehmen. Die Regelung stellt ausdrücklich klar, dass es sich insoweit um eine Abweichung von Ziff. 7.14 AHB handelt. Die Formulierung „zu unterfangende und unterfahrende“ weist auf Sachschäden aufgrund finalen Handelns von Menschen oder mit anderen Worten auf die Bautätigkeit hin. Dies wird dem verständigen Versicherungsnehmer durch die Überschrift der Ziff. 4 „Tätigkeitsschäden“ zusätzlich deutlich.
e) Die Argumentation der Klägerin zum Zweck des vereinbarten Versicherungsschutzes überzeugt nicht, da sie losgelöst vom konkreten Bedingungswerk erfolgt. Es handelt sich nicht um eine Haftpflicht für Tiefbauarbeiten. Das verdeutlicht Ziff. 2 BHR Teil A. Danach sind nicht versichert die Haftpflicht aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse und aus Sachschäden, welche durch Erschütterung infolge Rammarbeiten entstehen. Hierbei handelt es sich um typische Risiken von Tiefbauarbeiten. Wenn diese im Rahmen der hiesigen Bauherrenversicherung nicht mitversichert sind, zeigt dies, dass eine umfassende Versicherung aller aus den Tiefbauarbeiten resultierenden Risiken nicht gewollt war.
Tiefbauunternehmer war die ...., die ihrerseits eine Versicherung abgeschlossen hatte. Von daher ist es nicht zwingend, dass die Klägerin alle aus dem Tiefbau resultierenden Risiken selbst versichert.
Der Ausschluss von Schäden durch Senkungen oder Erdrutschungen in Ziff.7.14. wäre für Baubetriebe, insbesondere des Tiefbaus, in der Tat kaum akzeptabel. Deshalb erfolgt in den AVB BHV-BauHG und -BauNG jeweils eine Mitversicherung von Schäden aus Senkungen oder Erdrutschungen, allerdings nur in Bezug auf Nachbargrundstücke. Ausgeschlossen bleiben Schäden am Baugrundstück und der sich darauf befindlichen Gebäude/Anlagen. Deren Mitversicherung muss gesondert vereinbart werden (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-HdB/v. Rintelen, 4. Aufl., § 32. Rn. 166; Lücke, in Prölls/ Martin, VVG, 32. Aufl., AHB Ziff. 7 Rn. 122 a.E., 134).
In der Bauherren-Haftpflichtversicherung werden Ansprüche wegen Schäden durch Grundstückssenkungen und Erdrutschungen oftmals (wieder)eingeschlossen (vgl. HK-VVG/Schimikowski, 5. Aufl., AHB 2014 Art. 7 Rn. 96).
Von dieser Möglichkeit, das Risiko (gegen eine entsprechend höhere Prämie) wieder einzuschließen, haben die Parteien anders als etwa für die Abwässer in Ziff. II.1. oder – wie schon erwähnt – für Unterfangen/ Unterfahren in Ziff. II.4.3 BHR Teil B für Grundstückssenkungen ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Da der Risikoausschluss in Ziff. 7.14 einschränkungslos formuliert wurde, hatte die Klägerin Anlass, einen solchen Wiedereinschluss zu vereinbaren, wenn sie ihn gewollt hätte.
Zweck der Ausschlussklausel ist es, Gefahrenlagen auszuschließen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen oft unberechenbar sind und bei denen der Nachweis der Schadensursache und der Verantwortlichkeit oft schwierig ist (vgl. Lücke, in Prölls/ Martin, VVG, 32. Aufl., AHB Ziff. 7 Rn. 112). Hierauf weist die Klägerin zutreffend hin. Entgegen ihrer Ansicht greift diese Zwecksetzung auch im vorliegenden Fall. Das Bauvorhaben und insbesondere die Tiefbauarbeiten standen vor der besonderen Herausforderung, dass sich der Baukörper oberhalb des Tunnels der U-Bahn-Linie U2 befand, einer zentralen Ost-West-Verbindung im Netz der ... . Ablauf und Folgen einer Schädigung des U-Bahn-Tunnels aufgrund einer Grundstückssenkung waren nicht kalkulierbar. Wäre die Lageveränderung des Tunnels aufgrund von Setzungen nur wenige Zentimeter stärker ausgefallen, wäre eine Durchfahrt nicht mehr möglich gewesen.
3. Den Regelungen des Bedingungswerkes im besonderen Teil - s. BHR Bauherren Teil A Ziff. 1, 2 (zum versicherten Risiko); Teil B (BHR S. 4), Ziff. 4.3 (Einschluss für Unterfangen, Unterfahren) - ist kein Wiedereinschluss des Risikos zu entnehmen. Ein solcher Einschluss wäre, wie sich der Regelung für Abwässer in den BHR Teil B Ziff. II.1 entnehmen lässt, ausdrücklich formuliert worden. Teil B Ziff. II.4.3 BHR sieht ebenfalls ausdrücklich eine Einschränkung von 7.14 AHB für Sachschäden an zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken vor, ist vorliegend aber nicht einschlägig.
III. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht nicht, da das geltend gemachte Risiko nicht versichert ist.
Das gilt auch für den Anspruch aus § 83 VVG. Rettungsmaßnahmen müssen sich auf einen versicherten Schaden beziehen. Daher besteht kein Anspruch bei Risikoausschluss (vgl. Voit in Prölls/ Martin, VVG, 32. Aufl., § 83 Rn. 5). Ein Aufwendungsersatz für die Rettung eines nicht versicherten Interesses ist ausgeschlossen (vgl. Kloth/Krause, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl., § 83 VVG, Rn. 4).
IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 S. 1, 2 ZPO.
Die Revision ist wegen des klärungsbedürftigen Begriffes der „Senkung von Grundstücken“ als Risikoausschluss in den Bedingungen einer Bauherrenhaftpflichtversicherung zuzulassen.
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