Der Verstoß eines Handwerkers gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit schließt Ansprüche aus …
Zivilrecht
Leitsatz
1. Der Verstoß eines Handwerkers gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit schließt Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung gegen ihn nicht aus.
2. Die arbeitsrechtlichen Grundsätze über die Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrengeneigter Tätigkeit sind auf den Schwarzarbeiter nicht anzuwenden.
3. Seine Haftung kann aber nach § 242 BGB dann summenmäßig zu begrenzen sein, wenn ein erheblicher Schaden entstanden ist und es dem Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, insbesondere eines ihm zuteil werdenden vollständigen Versicherungsschutzes, im Vergleich zu der sozial und wirtschaftlich schwächeren Stellung des Auftragnehmers zugemutet werden darf, einen Teil des Schadens selbst zu tragen.